Für Ehegatten ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, insbesondere in Form des sog. Berliner Testaments ein wichtiges Instrument, für die Absicherung des jeweils anderen Ehegatten zu sorgen. Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten sollen dafür sorgen, dass der Nachlass dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zur Verfügung steht. Denn setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein, weichen sie damit von der gesetzlichen Erbfolge ab und enterben so ihre Abkömmlinge. Für diese entsteht dann nach dem ersten Erbfall ein Pflichtteilsanspruch, der den Nachlass belasten würde.
Um diese Schmälerung des Nachlasses zu verhindern, besteht die Möglichkeit, in dem gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufzunehmen.
Diese sieht vor, dass derjenige Abkömmling, der nach dem erst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält und nicht mehr zum Erben eingesetzt ist.
So soll der Anreiz geschaffen werden, dass der überlebende Ehegatte nicht mit Pflichtteilsansprüchen überzogen wird, sondern die Abkömmlinge bis zur Schlusserbeneinsetzung nach dem Letztversterbenden zuwarten. Dabei spielt wiederum auch die genaue Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel eine entscheidende Rolle, ob das Verhalten eines Abkömmlings nach dem ersten Erbfall sanktionierungsbedürftig ist oder nicht. Bei der Formulierung kann es darauf ankommen, ob die Sanktion bereits an das Verlangen eines Pflichtteils geknüpft ist oder ob es tatsächlich zu einem Mittelabfluss aus dem Nachlassvermögen des erstversterbenden Ehegatten gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. Vom 21.02.2023, 21 W 104/22). Wird in einem gemeinschaftlichen Testament die Verwirkung der Pflichtteilsklausel von den testierenden Ehegatten nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an dessen Erhalt geknüpft, setzt die Verwirkung der Klausel demnach einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus.
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