Strafrecht: Sprayen von Graffiti ist kein Kavaliersdelikt

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Strafrecht: Sprayen von Graffiti ist kein Kavaliersdelikt

In den meisten Fällen nicht erlaubt: Das Besprühen von Freiflächen an öffentlichen und privaten Gebäuden oder Zügen. Foto: Franziska Gabbert/dpa-mag

30.12.2023

Für die einen ist es Kunst, für die anderen Verunstaltung. Wenn es um Graffiti geht, ist die Gesellschaft mitunter gespalten. Vor Gericht ist das egal: Wer illegal sprüht und dabei erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen bis hin zum Freiheitsentzug rechnen.

Schon alleine für die reine Sachbeschädigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. 

Hat sich der Sprayer oder die Sprayerin darüber hinaus unbefugt Zutritt zu fremdem Grund und Boden verschafft, kommt auch eine Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs in Betracht. Auch hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Entscheidend ist zudem das gesprühte Motiv: Wird dadurch eine Person beleidigt, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Schürt das Graffiti sogar den Hass gegen Teile der Bevölkerung, drohen wegen Volksverhetzung sogar drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

Hinzu kommen mögliche Schadenersatzansprüche der Eigentümer. Diese könnten „die Kosten für die Beseitigung des Graffitis und eventuell auch für die Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Oberfläche umfassen“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland IVD. Davor schützt Täter bis zum 21. Lebensjahr auch nicht das vergleichsweise milde Jugendstrafrecht. dpa

Arbeitsrecht: Wann gibt es Vertragsstrafen?

Grundsätzlich ist es erlaubt, im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen zu vereinbaren. Allerdings muss der Vertragsbruch „eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar“ sein. Dafür bedarf es glasklarer Regelungen. Im Arbeitsvertrag muss unmissverständlich stehen, in welchen Fällen der oder die Beschäftigte Vertragsbruch begeht und gegebenenfalls zahlen muss. Unzulässig wäre etwa eine Vertragsstrafe für nicht ordentliches Arbeiten.

Sanktioniert werden darf außerdem nur schuldhaftes, also fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, des Arbeitnehmers. dpa

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