In Deutschland Beschäftigte sind in der Regel bei der Rentenversicherung pflichtversichert. Teile ihres Entgelts werden dafür direkt einbehalten und abgeführt. Und zwar vom Arbeitgeber, der auch selbst etwas beiträgt. Zusätzlich freiwillige Zahlungen zu leisten, ist eigentlich nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme.
Arbeitnehmer dürfen ab dem 50. Lebensjahr freiwillige Ausgleichszahlungen für künftig erwartete Rentenabschläge leisten, etwa aufgrund eines vorgezogenen Renteneintritts. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Dabei können Alleinstehende ihre Altersvorsorgeaufwendungen 2023 bis zur Höchstgrenze von 26 528 Euro von der Steuer absetzen, bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend. Berücksichtigt werden beim Steuerabzug bereits die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die maximale Höhe der freiwilligen Zahlungen, die zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden können, reduziert sich also um die bereits geleisteten Beiträge.
Um wie viel sie ihre Altersrente mit den freiwilligen Zahlungen steigern können, ermitteln Interessierte mithilfe eines Online-Rechners auf dem Informationsportal „Ihre-vorsorge.de“.
Informationen zum Thema stellt die Deutsche Rentenversicherung in einer Broschüre zur Verfügung, die heruntergeladen oder bestellt werden kann. Kostenlosen Rat gibt es zudem am Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800/10 00 48 00.
dpa