Wintereinbruch! Glück hat dann, wer es sich zuhause im Home-Office gemütlich machen kann, nicht über verschneite Gehwege, mit dem Auto oder gar dem Rad zum Arbeitsplatz gelangen muss. Doch ein Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es auch bei Schneefall oder Glätte auf den Straßen nicht. "HomeOffice ist nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin zulässig", erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür. Und was gilt, wenn man wegen Schneefall und Co. zu spät ins Büro, auf die Baustelle oder in die Werkhalle kommt?
„Wenn es gleitende Arbeitszeiten gibt, kann die Verspätung nachgearbeitet werden“, so Oberthür, "anderenfalls gibt es keine Vergütung für die ausgefallene Zeit.“
Sich rechtzeitig auf den Weg machen
Auch eine Abmahnung sei bei Verspätung grundsätzlich zulässig, „da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt“, erklärt die Fachanwältin. Am besten also: sich rechtzeitig auf den Weg machen - und vorsichtig unterwegs sein.
Rutscht man auf dem Arbeitsweg, also dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung, dennoch in ein anderes Auto, ist das übrigens ein sogenannter Wegeunfall - und als solcher über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB auf seiner Website hin.
Ob man nun zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs ist, spielt dafür keine Rolle. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt aber nur die Kosten für Gesundheitsschäden, also Behandlungskosten, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder eine Verletztenrente, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sachschäden, etwa am Auto, werden bei Wegeunfällen nicht ersetzt.
Auch der Arbeitgeber kann hier dem DGB zufolge in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. dpa
Neue Rechtsprechung: Muss ich den Dienstplan in der Freizeit lesen?
Das Bundesarbeitsgericht hat sich seinem neuen Urteil vom 23. August 2023 zum Aktenzeichen 5 AZR 349/22 mit der Frage beschäftigt, ob ein Angestellter in seiner Freizeit den Dienstplan lesen muss. Der Kläger ist hier als Notfallsanitäter in Schleswig-Holstein im Anwendungsbereich des TVöD-VKA beschäftigt. Per SMS bekommt er an einem freien Tag um ca. 13.30 Uhr den genauen Dienstplan mit dem Beginn seiner Schicht am nächsten Tag um 6 Uhr morgens mitgeteilt. An einem dieser Tage kam der Kläger zwei Stunden zu spät zum Dienst, an einem anderen Tag erschein er gar nicht. Der Arbeitgeber zog die Fehlzeiten daraufhin vom Arbeitszeitkonto ab und erteilte eine Abmahnung. Dagegen klagte der Notfallsanitäter. Er meinte, er sei nicht verpflichtet während seiner Freizeit auf Anweisungen zur Dienstzeit zu achten. Schließlich würde das bedeuten, dass er den ganzen Tag auf sein Mobiltelefon schauen und sich dienstbereit halten müsste.
Das Bundesarbeitsgericht stellte dies richtig. Da in dem Betrieb eine Betriebsvereinbarung regelte, dass der konkrete Beginn sogenannter Springerdienste auch noch am Tag vor dem Dienstbeginn erfolgen kann.
In diesem Fall gehört es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers, die Zuteilung des Dienstes zur Kenntnis zu nehmen. Seine Freizeit wird dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt. Aus diesem Grunde gilt das Lesen der Nachricht zum Dienstplan auch nicht als Arbeitszeit. „Die Ruhezeit wird durch die Kenntnisnahme nicht unterbrochen“, so die Richter in Erfurt, denn schließlich kann der Kläger frei wählen, wann er die Nachricht zur Arbeitszeit liest.
Ist es also einem Angestellten auf der Grundlage einer betrieblichen Regelung bekannt, dass der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeitsleistung am Folgetag noch mitteilen wird, ist er verpflichtet, eine solche Anweisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.
Weiterführende Informationen bei Rechtsanwältin Nadja Semmler, Fachanwältin für Arbeitsrecht