Wintereinbruch! Glück hat dann, wer es sich zuhause im Home-Office gemütlich machen kann, nicht über verschneite Gehwege, mit dem Auto oder gar dem Rad zum Arbeitsplatz gelangen muss. Doch ein Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es auch bei Schneefall oder Glätte auf den Straßen nicht. „Home-Office ist nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin zulässig“, erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.
Und was gilt, wenn man wegen Schneefall und Co. zu spät ins Büro, auf die Baustelle oder in die Werkhalle kommt?
Sich rechtzeitig auf den Weg machen
Ob man nun zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs ist, spielt dafür keine Rolle. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt aber nur die Kosten für Gesundheitsschäden, also Behandlungskosten, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder eine Verletztenrente, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sachschäden, etwa am Auto, werden bei Wegeunfällen nicht ersetzt. Auch der Arbeitgeber kann hier dem DGB zufolge in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. dpa
Einspruch einlegen
Wenn mit dem Steuerbescheid etwas nicht stimmt, sollten sich Steuerzahler schnell reagieren. Fällt einem bei der Prüfung des Bescheids auf, dass das Finanzamt nicht alle Angaben berücksichtigt hat oder aber vergessen wurde, wichtige Werte mitzuteilen, bleibt für einen Einspruch ein Monat Zeit. Wer die Frist verpasst, hat später keine Möglichkeit mehr, den Bescheid ändern zu lassen. Dabei muss der Einspruch keine besondere Form erfüllen. Er kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden und sollte alle wichtigen Angaben - etwa Steuer-ID und Begründung des Einspruchs - enthalten.
Wer genau wissen möchte, wann die Frist abläuft, kann dafür laut Bund der Steuerzahler selbst nachrechnen: Jeder Bescheid ist mit einem Datum der Erstellung versehen. In der Regel sei dieses Datum gleichzeitig Aufgabedatum bei der Post. dpa