Silke Schaffer-Nitschke Fachanwältin für Erbrecht - Möglichkeiten der Einflussnahme des Erblassers auf den Umgang mit dem Nachlass

RECHT & STEUERN

Silke Schaffer-Nitschke Fachanwältin für Erbrecht - Möglichkeiten der Einflussnahme des Erblassers auf den Umgang mit dem Nachlass

Ohne eine entsprechende Anordnung dürfen Erben über den Nachlass frei verfügen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, diese Freiheit durch Anordnungen im Testament zu beschränken.

Silke Schaffer-Nitschke Rechtsanwältin

11.12.2023

Wer im Laufe seines Lebens Vermögen angespart hat, wünscht sich oftmals von seinen künftigen Erben, wie mit dem Nachlass im Falle des Todes einmal umgegangen werden soll. Ohne eine entsprechende Anordnung dürfen Erben über den Nachlass frei verfügen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, diese Freiheit durch Anordnungen im Testament zu beschränken. Einige dieser Möglichkeiten möchte ich Ihnen hier vorstellen:

1. Erbteilungsverbot

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass die Erbauseinandersetzung, bezogen auf einzelne Nachlassgegenstände oder den gesamten Nachlass, für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein soll. Diese Regelung macht Sinn, wenn zu befürchten ist, dass einer von mehreren Miterben möglicherweise zeitnah eine Versilberung des Nachlasses anstrebt. Grundstücke können so auch über Jahre im Vermögen verbleiben. Über dieses Auseinandersetzungsverbot können sich die Erben nur gemeinschaftlich hinwegsetzen oder es liegt ein wichtiger Grund vor, hiervon abzuweichen. Es gibt allerdings nur wenige von Gerichten entschiedene Fälle, wann das der Fall ist. Allein zerrüttete Familienverhältnisse reichen nicht aus. Abzugrenzen ist das Teilungsverbot auch von einem lediglich im Testament geäußerten Wunsch, den Nachlass im Familienbesitz zu erhalten. Klare Formulierungen sind hier angebracht.

2. Vor- und Nacherbschaft

Möchte der Erblasser erreichen, dass der Nachlass auch später für die Nachfolgegenerationen erhalten bleibt oder an einen bestimmten Personenkreis weitergegeben wird, so hilft die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft weiter. Der Vorerbe ist dem eingesetzten Nacherben zur Auskunft verpflichtet. Bei der Vorerbschaft handelt es sich um sog. Sondervermögen, welches ordnungsgemäß zu verwalten ist. Auch ist durch den Vorerben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ist der Vorerbe nicht ausdrücklich befreit worden, so unterliegt er bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So ist z. B. eine unentgeltliche Übertragung an Dritte nicht möglich.

3. Vermächtnis/Auflage

Mit der Anordnung von Vermächtnissen werden Erben beschwert. Dies kann in vielfältiger Form geschehen; durch Zahlung eines Geldbetrages, Auferlegung einer Pflegeverpflichtung, Verschaffung eines bestimmten Gegenstandes. Die Ansprüche sind einklagbar. Das Vermächtnis ist von der Auflage zu unterscheiden, bei denen Erben angehalten werden sollen, sich auflagengemäß zu verhalten. Denkbar sind Regelungen bei der Totenfürsorge und der Grabpflege.

Wer ein Testament errichtet, sollte die Gelegenheit nutzen, weitere, über die Erbeinsetzung als solche hinausgehende, Anordnungen zu treffen.

Silke Schaffer-Nitschke
Fachanwältin für Erbrecht


Es finden wieder die Brandenburger Erbrechtsabende statt. Hier erhalten Sie von mir zu erbrechtlichen Themen einen Überblick. Die nächste Veranstaltung findet am 29.11.2023 um 18.00 Uhr in den Räumen der Vitalis Brandenburg GmbH, Kirchhofstr. 3-7, 14776 Brandenburg a. d. H. zu der Thematik „Wie errichte ich ein Testament“ statt. Für die Veranstaltung ist eine Anmeldegebühr von € 10,00 zu entrichten. Eine Anmeldung ist zwingend unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können leider nicht berücksichtigt werden.


Vorsicht bei der Erfüllung von Vermächtnissen!

Es gibt verschiedene Wege, auf denen der Erblasser Vermögen weiterreichen kann. Der häufigste ist die Erbschaft. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Möglichkeit, einzelne Gegenstände oder einen bestimmten Vermögensbetrag an Dritte im Wege eines Vermächtnisses weiterzugeben.

In einem solchen Fall erhält der durch das Vermächtnis begünstigte Vermächtnisnehmer einen Herausgabeanspruch gegen den Erben. Dabei kann die Fälligkeit für die Erfüllung des Anspruches im Testament bestimmt sein.

Gerade die Frage der Fälligkeit kann bei Vermächtnissen zu Risiken und Problemen führen, wie ein im Jahr 2022 vom Landgericht Heilbronn entschiedener Fall zeigt (Aktenzeichen I 3 O117/23). In jenem hatte der Vermächtnisnehmer nach dem Ableben des Erblassers und Verstreichen der im Testament genannten Frist den Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses aufgefordert. Der Erbe war somit verpflichtet, den als Vermächtnis benannten Betrag an den Vermächtnisnehmer zu überweisen. Hierzu ist es jedoch nicht fristgemäß gekommen, so dass sich der Vermächtnisnehmer einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seines Anspruches nahm. Dieser mahnte die Erfüllung des Vermächtnisses beim Erben an und erhob nach dem fruchtlosen Verstreichen der von ihm gesetzten Frist Klage. Nach Klageerhebung, aber noch vor Zustellung der Klage an den Beklagten, zahlte der Erbe das Vermächtnis aus und der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers nahm die Klage zurück. Die Kosten für das Gerichtsverfahren und die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes musste der Erbe dennoch zusätzlich zahlen, da diese durch den Verzug des Erben ausgelöst wurden.

Der Erbe versuchte sich zwar damit zu entschuldigen, dass er durch das Ableben des Erblassers psychisch zu traumatisiert gewesen sei, um das Vermächtnis rechtzeitig zu erfüllen, beweisen konnte er dies jedoch im Rahmen des Rechtsstreites nicht. Das erkennende Gericht sah die entsprechende Traumatisierung nicht als erwiesen an und entschied gegen den Erben. Es führte aus, dass es die Pflicht des Erben gewesen wäre sicherzustellen, dass das Vermächtnis fristgemäß an den Berechtigten ausgekehrt wird.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass man auch als Erbe der Gefahr von kostenintensiven Fehlern ausgesetzt ist. Sowohl dem Pflichtteilsberechtigten als auch dem Erben kann in einem solchen Falle nur angeraten werden, sich der Hilfe und Beratung eines im Erbrecht visierten Rechtsanwaltes zu bedienen, um seine Ansprüche und sein Vermögen zu schützen und nicht zu gefährden.

Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. von 8.00- 18.00 Uhr und Fr. 8.00 -15.00 Uhr unter Tel. 03327/ 569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. von 9.00-18.00 Uhr und Fr. 9.00-15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 6020.

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