Krankenkassenbeiträge für die Basisversicherung können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. So mindern sie die Einkünfte und die Steuerlast. Wer später aber Krankenkassenbeiträge zurückerstattet bekommt, muss daran denken, diese ebenfalls zu versteuern. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 27/21), auf das der Bund der Steuerzahler verweist.
In dem konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin jahrelang fälschlicherweise freiwillig gesetzlich krankenversichert, obwohl die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung vorlagen. Durch ein spätes Urteil eines Sozialgerichts wurde das Sozialversicherungsverhältnis der Frau rückwirkend umgestellt. Die zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von rund 40 000 Euro wurden ihr zurückerstattet.
Verrechnung mit Beiträgen aus Veranlagungsjahr
Die beachtliche Rückerstattungssumme verrechnete das Finanzamt mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem entsprechenden Veranlagungsjahr.
Die übrigen rund 38 000 Euro wurden den Gesamteinkünften hinzuaddiert und versteuert. Dagegen legte die Steuerzahlerin Einspruch ein - ohne Erfolg. Sowohl das zuständige Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Finanzamt recht. Die Rückzahlung sei zurecht nur mit den gezahlten Beiträgen des entsprechenden Rückerstattungsjahrs verrechnet worden. Eine Verrechnung mit den Beitragszahlungen aus zurückliegenden Jahren sei nicht möglich - selbst wenn die Rückerstattung auch für diese Jahre erfolgt.
Bonuszahlungen sind keine Beitragserstattungen
Gut zu wissen: Bonuszahlungen der Krankenkasse - etwa für Vorsorgeuntersuchungen, Teilnahme an Workshops oder Sportabzeichen - müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Zahlungen gelten nicht als Beitragserstattungen und müssen darum auch nicht versteuert werden, so der Bund der Steuerzahler. dpa