In der Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten mitunter mit recht genauen Vorstellungen zu uns kommen, wie ihre letztwillige Verfügung gestaltet werden soll. Häufig haben sich die Mandanten auch schon im Internet vorinformiert und kommen mit dem Wunsch, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Bei diesem in der klassischen Ausführung setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder oder einige von diesen als Schlusserben. In der Einzelfallgestaltung kommen dann regelmäßig noch Vermächtnisse, Vormundschaftsregelungen und/oder eine Testamentsvollstreckung hinzu. Das kann das Mittel der Wahl sein - muss es aber nicht zwangsläufig.
Zu denken wäre hier zunächst an eine Variante des Berliner Testaments in Form der sogenannten Trennungslösung, bei der der überlebende Ehegatte „nur“ Vorerbe und die Kinder Nacherben sind. Dies bedeutet eine Verfügungsbeschränkung für den Ehegatten. Zum einen kann von diesen Beschränkungen in weiten Teilen aber befreit werden. Zum anderen besteht eben aufgrund dieser Verfügungsbeschränkungen die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände (z.B. das Elternhaus) in der Familie zu halten. Dafür sind hier steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Eine weitere Alternative könnte ein Erbvertrag sein. An einen solchen ist vor allem bei Unverheirateten zu denken, die gemeinsam letztwillige Verfügungen treffen wollen. Außerdem können hier die Schlusserben als Vertragsparteien mit einbezogen werden - was zu Folge hat, dass der Vertrag nur mit Ihnen gemeinsam abgeändert werden kann. So vorzugehen empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Kinder im Gegenzug für die Erbeinsetzung auf den ersten Todesfall auf ihren Pflichtteil verzichten.
Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut
FOCUS-Listen 2013, 2016 bis 2023
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PIN bleibt geheim
Die persönliche Geheimzahl geht niemanden außer einen selbst etwas an. Deshalb: Das Eingabefeld bei der PIN-Eingabe mit der freien Hand verdecken. Am Kartenterminal darauf achten, dass andere Personen ausreichend Abstand wahren. Die Geheimzahl nirgendwo notieren, sondern merken. Die PIN niemals weitergeben. Sich die Zahl nicht entlocken lassen. Kreditinstitute und seriöse Unternehmen fragen nicht danach. dpa