Zu dieser Frage hatte das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21.11.2022 zum AZ 33 U 2216/22 zu befinden. In dem zu beurteilenden Fall hatten Eheleute einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Nach dem Tod der Ehefrau wurde der Ehemann aufgrund jenem Alleinerbe. Der Erbvertrag war weiterhin so ausgestaltet, dass der Sohn beim Tod des zuerst Versterbenden ein Vermächtnis erhalten soll, welches der Höhe nach dem gesetzlichen Erbteil entspricht. Der Sohn nahm dieses Vermächtnis nach dem Tod der Mutter an und verlangt außerdem von seinem Vater die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses. Daraufhin erhält der Sohn ein einfaches Nachlassverzeichnis von seinem Vater. Dieser geht davon aus, dass sein Sohn kein notarielles Nachlassverzeichnis und keine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen kann.
Das OLG München teilt die Rechtsauffassung des Vaters. Dem Kind, welches ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils annimmt, stehe zwar ein einfacher Auskunftsanspruch zu, welcher ihm hilft, seinen Anspruch auf das Vermächtnis durchzusetzen, der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis sowie auf Wertermittlung der Kosten des Nachlasses steht ihm hingegen nicht zu.
Als Begründung für seine Rechtsauffassung führt das OLG München an, dass mit der Annahme des Vermächtnisses der Pflichtteilsanspruch erlischt und damit vollständig alle Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche. Da sich das Kind bewusst für die Annahme des Vermächtnisses und damit gleichzeitig gegen einen Pflichtteilsanspruch entscheidet, scheidet ein weitergehender als der allgemeine Auskunftsanspruch aus. Die gesetzlichen Regelungen sehen nicht vor, dass das Kind trotz seiner Entscheidung gegen den Pflichtteil Ansprüche geltend machen kann, die ihm zugestanden hätten, wenn es sich für den Pflichtteil entschieden hätte. Zudem sind die Informationsbedürfnisse bei der Annahme des Vermächtnisses und der Geltendmachung des Pflichtteils unterschiedliche. Im erstgenannten Fall richtet sich das Informationsbedürfnis lediglich auf die Erlangung des Vermächtnisses und steht dem Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten damit nicht gleich.
Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet, neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze im Kanzleisitz in Werder Mo. Do. 818 Uhr und Fr. 8 - 15 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Kanzleisitz in Bad Belzig Mo.-Do. 9 18 Uhr und Fr. 9-15 Uhr unter Tel. 033841/ 60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.
TRENNUNG und ihre Folgen - Was sollte geregelt werden?
Eine Trennung ist schnell ausgesprochen. Doch was passiert dann?
Egal, ob das Paar verheiratet war oder nicht, gibt es eine Vielzahl von regelungsbedürftigen Sachen, die man zeitnah möglichst einvernehmlich regeln sollte.
Eine Trennung heißt nicht automatisch auch eine räumliche Trennung. Man kann auch zunächst in der bisherigen Wohnung weiterhin gemeinsam getrennt leben. Da dies jedoch früher oder später zu Streitereien führen kann, sollte über den Auszug gesprochen werden. Entweder ziehen beide aus oder einer bleibt in der Wohnung oder im Haus. Besteht ein gemeinsamer Mietvertrag muss beim Verbleib einer Partei eine Mietvertragsänderung oder Ergänzung zum Mietvertrag erfolgen. Dies ist nur unter Beteiligung des Vermieters möglich. Im Zuge dessen ist auch zu klären, bis wann beide die Miete und Nebenkosten zahlen und was mit der ggf. gemeinsam gezahlten Kaution passiert.
Vor dem Auszug einer Partei sollte man sich ferner darüber einigen, wo künftig die gemeinsamen Kinder wohnen oder ob diese im Wechselmodell (jeder betreut im gleichen Umfang) betreut werden. Soll der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wechseln, muss das Kind an den Ort des überwiegenden Sorgerechtsübertragung oder eine Sorgerechtsvollmacht für den betreuenden Elternteil nachgedacht werden.
Steht fest, dass einer auszieht oder beide ausziehen, sollte möglichst vor dem Auszug eine Verständigung über die Aufteilung des gemeinsam angeschafften Hausrates erfolgen. Dieser sollte wertmäßig hälftig geteilt werden. Auseinanderzusetzen wären auch zeitnah gemeinsame Konten, Verbindlichkeiten und Versicherungen. Gemeinsame Konten sind aufzuteilen. Bezugsberechtigungen bezüglich Konten und/ oder Versicherungen können aufgehoben und widerrufen oder geändert werden.
Selbiges sollte man auch für gemeinsame Testamente oder Vorsorgevollmachten in Betracht ziehen.
Bestehen gemeinsame Schulden, z.B. bei Banken, so ändert sich daran durch die Trennung nichts. Dies heisst, dass beide weiterhin dafür haften. Betraf der Kredit einen Gegenstand, z.B. Fernseher, den einer im Rahmen der Aufteilung des Hausrates übernimmt, sollte dieser auch die Rate allein weiterzahlen. Diese interne Zahlungsabsprache des ehemaligen Paares ändert jedoch nichts an der weiterhin gemeinsamen Haftung gegenüber der Bank. Die Außenhaftung kann nur durch Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut geändert werden.
Aufgrund der Vielzahl der Trennungsfolgesachen sollte zeitnah fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältinfür Familienrecht