Brandenburger Erbrechtsabende: Erbrecht: Möglichkeiten der Einflussnahme des Erblassers auf den Umgang mit dem Nachlass

RECHT & STEUERN

Brandenburger Erbrechtsabende: Erbrecht: Möglichkeiten der Einflussnahme des Erblassers auf den Umgang mit dem Nachlass

1. Erbteilungsverbot 2. Vor- und Nacherbschaft 3. Vermächtnis/Auflage. Die nächste Veranstaltung findet am 29. November zu der Thematik „Wie errichte ich ein Testament“ statt.

Silke Schaffer-Nitschke, Rechtsanwältin

13.11.2023

Wer im Laufe seines Lebens Vermögen angespart hat, wünscht sich oftmals von seinen künftigen Erben, wie mit dem Nachlass im Falle des Todes einmal umgegangen werden soll. Ohne eine entsprechende Anordnung dürfen Erben über den Nachlass frei verfügen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, diese Freiheit durch Anordnungen im Testament zu beschränken. Einige dieser Möglichkeiten möchte ich Ihnen hier vorstellen: 

1. Erbteilungsverbot

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass die Erbauseinandersetzung, bezogen auf einzelne Nachlassgegenstände oder den gesamten Nachlass, für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein soll. Diese Regelung macht Sinn, wenn zu befürchten ist, dass einer von mehreren Miterben möglicherweise zeitnah eine Versilberung des Nachlasses anstrebt. Grundstücke können so auch über Jahre im Vermögen verbleiben. Über dieses Auseinandersetzungsverbot können sich die Erben nur gemeinschaftlich hinwegsetzen oder es liegt ein wichtiger Grund vor, hiervon abzuweichen. Es gibt allerdings nur wenige von Gerichten entschiedene Fälle, wann das der Fall ist. Allein zerrüttete Familienverhältnisse reichen nicht aus. Abzugrenzen ist das Teilungsverbot auch von einem lediglich im Testament geäußerten Wunsch, den Nachlass im Familienbesitz zu erhalten. Klare Formulierungen sind hier angebracht. 

2. Vor- und Nacherbschaft

Möchte der Erblasser erreichen, dass der Nachlass auch später für die Nachfolgegenerationen erhalten bleibt oder an einen bestimmten Personenkreis weitergegeben wird, so hilft die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft weiter. Der Vorerbe ist dem eingesetzten Nacherben zur Auskunft verpflichtet. Bei der Vorerbschaft handelt es sich um sog. Sondervermögen, welches ordnungsgemäß zu verwalten ist. Auch ist durch den Vorerben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ist der Vorerbe nicht ausdrücklich befreit worden, so unterliegt er bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So ist z. B. eine unentgeltliche Übertragung an Dritte nicht möglich. 

3. Vermächtnis/Auflage

Mit der Anordnung von Vermächtnissen werden Erben beschwert. Dies kann in vielfältiger Form geschehen; durch Zahlung eines Geldbetrages, Auferlegung einer Pflegeverpflichtung, Verschaffung eines bestimmten Gegenstandes. Die Ansprüche sind einklagbar. Das Vermächtnis ist von der Auflage zu unterscheiden, bei denen Erben angehalten werden sollen, sich auflagengemäß zu verhalten. Denkbar sind Regelungen bei der Totenfürsorge und der Grabpflege. Wer ein Testament errichtet, sollte die Gelegenheit nutzen, weitere, über die Erbeinsetzung als solche hinausgehende, Anordnungen zu treffen.

Silke Schaffer-Nitschke
Fachanwältin für Erbrecht

Es finden wieder die Brandenburger Erbrechtsabende statt. Hier erhalten Sie von mir zu erbrechtlichen Themen einen Überblick. Die nächste Veranstaltung findet am 29.11.2023 um 18.00 Uhr in den Räumen der Vitalis Brandenburg GmbH, Kirchhofstr. 3-7, 14776 Brandenburg a. d. H. zu der Thematik „Wie errichte ich ein Testament“ statt. Für die Veranstaltung ist eine Anmeldegebühr von € 10,00 zu entrichten. Eine Anmeldung ist zwingend unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können leider nicht berücksichtigt werden.