Wer für den Nachwuchs in Wertpapiere investieren möchte, benötigt ein Depot, das ein Verrechnungskonto bei einer Bank beinhaltet. Darüber wird der Kauf von Aktien, Fonds oder ETF abgewickelt. Eltern haben dabei zwei Möglichkeiten: ein spezielles Kinderdepot eröffnen, oder ein bestehendes Depot für Kinder mitnutzen. Darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ (10/2023) hin. Beides habe Vor- und Nachteile.
Bei einem Kinderdepot gehört das angelegte Geld rechtlich dem Kind, Eltern verwalten es demnach nur bis zur Volljährigkeit. Sie dürfen auf das Kapital nicht zugreifen. Das kann ein Nachteil sein. Der steuerliche Vorteil allerdings: Kinder können demnach ihren Sparerpauschbetrag von 1000 Euro für ihre Gewinne aus Kapitalanlagen ausnutzen - und belasten nicht den Freibetrag der Eltern.
Beachten sollte man allerdings, falls das Kind einmal studiert: Liegen mehr als 15000 Euro im Depot, wird das aufs Bafög angerechnet.
Sparen Eltern hingegen im eigenen Namen, behalten sie die Kontrolle übers Geld - und können die angesparte Summe an den Nachwuchs übergeben, wann sie wollen. Die Kapitalerträge werden dann aber bei den Eltern versteuert und mindern deren Freibeträge.
Bankauszahlpläne als Option
Eine Alternative für Eltern, die Freibeträge nutzen wollen, aber verhindern möchten, dass der Nachwuchs mit der Volljährigkeit sofort Zugriff aufs gesamte angelegte Geld bekommt: Bankauszahlpläne, die auf den Namen des Kindes laufen. Dabei wird ein Betrag für eine festgelegte Dauer und Zinshöhe angelegt, in der Auszahlphase bekommt das Kind das Geld in gleichen monatlichen Raten.
Gut zu wissen: Auszahlpläne lassen sich „Finanztest“ zufolge nicht kündigen. dpa
Die Wertminderung nach einem Verkehrsunfall, mit oder ohne Mehrwertsteuer?
Ist das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall beschädigt, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht nur die Kosten für die Reparatur und einen Sachverständigen übernehmen, sondern auch weitere Schadenspositionen. Dazu gehören auch die Anwaltskosten des Geschädigten, die immer bei einem unverschuldeten Unfall von der Verursacherseite vollständig zu übernehmen sind. Zu den weiteren Schadenspositionen gehört auch die sogenannte Wertminderung, die jedoch auch nicht in allen Unfällen entsteht. Je nach Alter des Fahrzeugs und der Kilometerlaufleistung kann eine solche Wertminderung anfallen. Diese wird durch einen Sachverständigen ermittelt, weshalb auch die Einholung von Kostenvoranschlägen hier nicht weiterhelfen können.
Bei allen Schadenspositionen wird bekanntermaßen von den Versicherungen immer wieder versucht, die Schäden zu kürzen. Derzeit wird bei der Wertminderung immer wieder versucht, diese um die Mehrwertsteuer von 19 % zu kürzen. Insbesondere bei Geschädigten, die eine Firma haben oder sonst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird behauptet, die Wertminderung enthalte einen Mehrwertsteueranteil und sei dementsprechend wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten zu kürzen. Hierzu gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, wobei die Obergerichte bei dieser Frage sehr eindeutig waren, die Amtsgericht dazu aber sehr unterschiedliche Urteile gefällt haben. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat jetzt auch das Amtsgericht Fürth mit Datum vom 18.08.2023 zum Az.: 360C 606/23 entschieden, dass dieser Abzug der Versicherung unzulässig ist. Bei der Wertminderung fällt eine Mehrwertsteuer nicht an. Diese ist lediglich eine Kompensation eines Vermögensschadens, der auch nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibt, da es sich durch den Schaden nunmehr um ein Unfallfahrzeug handelt. Die Versicherer haben nichts zu verschenken. Sie zahlen freiwillig meist nur das, wozu sie freiwillig bereit sind, was keinesfalls das ist, was den Geschädigten tatsächlich zusteht. Da die Versuche der Versicherer Kürzungen vorzunehmen sich mit der Zeit immer wieder verändern, sollten Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sich zumindest anwaltlich beraten lassen, um prüfen zu können, welche Ansprüche ihnen nach dem Unfall zustehen und um möglichen Kürzungen der Versicherung gleich von Anfang an auf Augenhöhe entgegentreten zu können.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV