Fachanwältin Silke Schaffer-Nitschke über Erbrecht: Richtiger Umgang mit Pflichtteilsansprüchen

RECHT & STEUERN

Fachanwältin Silke Schaffer-Nitschke über Erbrecht: Richtiger Umgang mit Pflichtteilsansprüchen

Es finden wieder die informativen Brandenburger Erbrechtsabende statt: am 25.10.2023 um 18.00 Uhr in den Räumen der Vitalis Brandenburg GmbH

Silke Schaffer-Nitschke, Rechtsanwältin

11.10.2023

Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten, auch sind Erben, die mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert sind, regelmäßig überfordert. Von daher möchte die Verfasserin mit dem heutigen Beitrag einen kleinen Überblick geben, was zu beachten ist.

Pflichtteilsansprüche sind dem Grunde nach dann gegeben, wenn ein Erblasser ein Testament errichtet und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge eine andere Person zum Erben bestimmt. Das ist häufig der überlebende Ehegatte. Er beträgt der Höhe nach die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch wird vereinzelt um den Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgestockt, der lebzeitige Schenkungen rechnerisch berücksichtigt. Auch wenn jemand erbt, aber das Erbe durch Schenkungen so ausgehöhlt ist, dass im Nachlass nichts verbleibt, gibt es den sog. Zusatzpflichtteil.

Diese Ansprüche müssen gegenüber dem/den Erben innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Eine automatische Berechnung erfolgt nicht. Eine besondere Form der Geltendmachung ist nicht vorgesehen, die Schriftform ist zum Zweck des Nachweises unbedingt ratsam. Um den Pflichtteil rechnerisch ermitteln zu können wird zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses benötigt, auch sind in einem zweiten Schritt die Werte einzelner Gegenstände (z. B. Grundstücke) zu ermitteln. Die Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis sind sehr hoch. Neben der Bezeichnung der Gegenstände sind auch die wertbildenden Faktoren (z. B. Alter, Anschaffungspreis usw.) anzugeben. Auch Angaben zu Nachlassverbindlichkeiten gehören ins Verzeichnis. Die Mehrzahl der Verzeichnisse ist unvollständig und bedürfen der Ergänzung. Die Details sind zudem juristisch schwierig einzuordnen, beispielhaft die Ermittlung des Schenkungsanteils bei Grundstücksübertragungen mit Gegenleistungen. Oft greifen Pflichtteilsberechtigte auf die Möglichkeit der Forderung nach Erstellung eines notariellen Verzeichnisses zurück. Hier muss das Notariat den Nachlass selbst ermitteln. Der Nachteil ist jedoch die Dauer dieses Vorgehens. Von daher muss das Vorgehen hier gut überlegt sein. Die anwaltliche Begleitung empfehle ich hier regelmäßig, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Es finden wieder die informativen Brandenburger Erbrechtsabende statt. Hier erhalten Sie von mir zu verschiedenen erbrechtlichen Themen einen Überblick. Die nächste Veranstaltung findet am 25.10.2023 um 18.00 Uhr in den Räumen der Vitalis Brandenburg GmbH, Kirchhofstr. 3-7, 14776 Brandenburg a. d. H. zu der Thematik „Die richtige Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen“ statt. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist zwingend unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können leider nicht berücksichtigt werden.

Silke Schaffer-Nitschke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht


Umzug und Internetvertrag

Anspruch: Anbieter muss die vereinbarte Leistung in der vertraglich fixierten Laufzeit erbringen.

Die meisten Telefon- und Internetverträge können beim Umzug mitgenommen werden. Foto: Christin Klose
Die meisten Telefon- und Internetverträge können beim Umzug mitgenommen werden. Foto: Christin Klose

Ummelden, auspacken, Nachsendeauftrag einrichten: Wer umzieht, muss sich um vieles kümmern. Die gute Nachricht dann: Telefon- und Internetverträge können bei einem Umzug mitgenommen werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin.

Das heißt: Der jeweilige Anbieter muss die vereinbarte Leistung und Laufzeit auch am neuen Wohnort erfüllen. Ist ihm das nicht möglich, etwa weil in der neuen Wohnung kein DSL- sondern ausschließlich ein Glasfaseranschluss besteht, können Verbraucher ihren Vertrag vorzeitig kündigen. In diesem Fall mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Zusammenziehen kann teuer werden

Teurer kann es allerdings für Verbraucher werden, die erstmals zusammenziehen. Denn ihre bestehenden Telefon- und Internetverträge werden nicht einfach aufgelöst, sofern die vereinbarte Leistung nach wie vor vom Anbieter erbracht werden kann.

Selbst wenn der Anschluss etwa durch einen Vertrag einer Mitbewohnerin besetzt ist, werde ein Sonderkündigungsrecht mitunter abgelehnt, so Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Schlimmstenfalls müssen dann alle neuen Mitbewohner ihren eigenen Vertrag weiterzahlen, obwohl tatsächlich nur eine Leistung in Anspruch genommen wird.

Gespräch mit dem Anbieter ist sinnvoll

Bartsch rät Betroffenen allerdings in jedem Fall mit dem Anbieter zu sprechen. „Da eine Leitung nur einmal genutzt werden kann, sollten Anbieter hier eine Lösung finden. Gegebenenfalls kann auch eine Sonderkündigung verhandelt oder der Vertrag an Nachmietende übertragen werden.“ dpa


Einspruch einlegen

Wer glaubt, dass die Vorwürfe ungerechtfertigt sind oder Formfehler im Bußgeldbescheid findet, hat in gewissen Fällen die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen. Wer nicht sicher ist, ob sich ein Einspruch lohnen würde oder wie er dabei am besten vorgehen sollte, sollte die Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.

Wichtig zu wissen: Bei der Zahlung des Bußgelds wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr sollte man sich nicht zu viel Zeit lassen. Im Bußgeldbescheid wird eine Zahlungsfrist genannt. Diese liegt bei 14 Tagen und beginnt mit der Rechtskraft des Bescheids. Wer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt sowie Mahnungen ignoriert, muss mit einer Pfändung sowie im schlimmsten Fall mit Erzwingungshaft rechnen.

Einer Begründung für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bedarf es zunächst nicht. Aber: Nur weil bei einem Einspruch keine Begründung angeben muss, bedeutet das nicht, dass man unbegründet gegen den Bescheid vorgehen sollte. Das Problem: Bei extrem geringen Erfolgsaussichten kann das Kostenrisiko steigen. Weist die Behörde den Einspruch zurück und entscheidet auch das Gericht anschließend gegen den Betroffenen, kommen zusätzlich noch mindestens Gerichtskosten hinzu. pm/cr