Dienstfahrt mit Privat-Fahrrad

RECHT & STEUERN

Dienstfahrt mit Privat-Fahrrad

Einfach sportlich: In die Pedale treten und dabei Steuern senken.

Wer mit dem eigenen Fahrrad in dienstlicher Mission unterwegs ist, kann die dafür entstandenen Kosten in der Steuererklärung angeben. Foto: Christin Klose/dpa-mag

02.10.2023

Wer berufliche Fahrten mit seinem Privat-Pkw erledigt, kann die entstandenen Kosten in seiner Steuererklärung angeben. Das senkt die Steuerlast. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer können hier als Werbungskostenpauschale angesetzt werden, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Ähnlich funktioniert es, wenn statt dem Privat-Pkw das eigene Fahrrad genutzt wird.

Einziger Unterschied: Für die dienstliche Nutzung eines privaten Fahrrads gibt es keine solche Pauschale. Hier müssen stattdessen die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Diese ergeben sich aus den anfallenden Kosten geteilt durch die Jahresfahrleistung. Zu den Kosten zählen neben Service und Reparaturen auch die Anschaffungskosten, die auf die Nutzungsdauer von sieben Jahren aufzuteilen sind, sofern das Fahrrad mehr als 800 Euro netto gekostet hat.

„Der einmal so errechnete und dokumentierte Kilometersatz kann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Arbeitnehmer, die ihr privates Fahrrad viel zu betrieblichen Zwecken verwenden, sollten daher sowohl die Kosten als auch die Fahrleistung regelmäßig dokumentieren. dpa

Verhindert eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?

Mit dieser Frage wenden sich häufig ratsuchende Mandanten an mich. Die Antwort ist ein klares und eindeutiges JA, denn so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Dort heißt es in § 1896 Abs. 2 BGB zusammengefasst, dass eine gesetzliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen, der aufgrund einer schweren Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr hinreichend regeln kann, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Allerdings setzt eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht voraus, dass die Aufgabenbereiche der bevollmächtigten Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, ähnlich wie das Betreuungsgericht bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung die Aufgabenbereiche, in denen der gesetzliche Betreuer tätig werden soll, auch klar und eindeutig festlegt. Eine kurze Generalvollmacht, mit der der Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person pauschal legitimiert, „in allen erdenklichen Bereichen und so umfangreich, wie rechtlich möglich“ zu vertreten, ist nicht ausreichend, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen, dies für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise an Demenz erkranken und Hilfe und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigen würde. Auch vorgedruckte Texte, in denen der Vollmachtgeber lediglich noch „Ja-“ oder „Nein-“ Kreuzchen zu setzen hat, sind häufig nicht hinreichend, um die spätere Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht für die Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten sowie in allen Bereichen der Gesundheitssorge sollte umfangreich und ausformuliert sein und die Vorstellung des Vollmachtgebers hinsichtlich seiner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdenden Vertretung durch den Vollmachtnehmer eindeutig zum Ausdruck bringen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.