Wer hohe Schulden nicht zurückzahlen kann, dem kann eine Kontopfändung drohen. Allerdings steht Schuldnern sogar trotz Vollstreckungsbescheid ein gewisser Freibetrag zur Verfügung, um weiterhin Miete, Essen sowie Strom und Heizung bezahlen zu können.
Um sich vor einer Kontopfändung zu schützen, gibt es die Möglichkeit das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln - kurz P-Konto. Darauf macht der Bankenverband aufmerksam. Betroffene sollten sich an ihre Bank oder Sparkasse wenden und einen Umwandlungsantrag stellen. Wichtig dafür ist: Das Girokonto muss auf den Namen einer Einzelperson laufen.
Verbraucherschützer empfehlen nur verschuldeten Menschen ein P-Konto zu nutzen. Denn häufig sei dies mit eingeschränkten Leistungen verbunden. So entfällt etwa die Option das Konto zu überziehen, da es nur auf Guthaben-Basis geführt werden kann. Zudem sei mit einer gewissen Stigmatisierung bei der Bank zu rechnen.
Der Grundfreibetrag richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle. Auf dem P-Konto ist derzeit ein Guthaben von bis zu 1410 Euro pro Monat des eigenen Nettogehalts geschützt. Wer Unterhalt zahlen muss, dem stehen höhere Freibeträge zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst und gelten noch bis zum 30. Juni 2024, informiert die Verbraucherzentrale. dpa
„Selbstanzeige“ bei Unfallflucht
Fast jeder hat schon einmal einen, zumindest kleinen, Unfall im Straßenverkehr erlebt. Oftmals entstehen Verkehrsunfälle in Stresssituationen oder durch Unachtsamkeit. In solchen Situationen ist man schnell überfordert und weiß nicht recht, wie man sich verhalten soll. Der Gedanke weiterzufahren, liegt nahe. Teilweise nimmt man den Unfall vielleicht gar nicht wahr. Sollte sich nun ein Unfall ereignet haben und man verbleibt nicht am Unfallort, könnte man sich wegen einer Straftat gemäß § 142 StGB des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht haben. Das Anbringen eines Zettels an der Windschutzscheibe mit den persönlichen Daten ist nicht ausreichend. Die „Unfallflucht“ wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Ist ein Unfall passiert und man hat nicht gewartet, kann in bestimmten Fällen eine „Selbstanzeige“ zu einer milderen Strafe oder Straferlass in einer gerichtlichen Verhandlung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tat außerhalb des fließenden Verkehrs passierte (z. B. Einparkunfälle), kein bedeutender Sachschaden vorliegt (Fremdschaden nicht höher als 1.300 €) und die Meldung bei der Polizei oder beim Geschädigten nachträglich innerhalb von 24 Stunden nach der Tat freiwillig erfolgt ist.
Die nachträgliche Meldung des Unfalles hat aber seine Tücken, denn die genannten Voraussetzungen müssen alle gemeinsam vorliegen, damit das Gericht zwingend die Strafe mildert oder darüber hinaus sogar erlässt. Mit der Selbstanzeige“ gibt man ein Geständnis ab, weiß aber in dem Moment nicht, ob der Schaden nicht höher als 1.300 € war. Die Vorzüge der nachträglichen Unfallmeldung sind dahin.
Selbst wenn man eine erfolgreiche nachträgliche Meldung des Unfalles abgegeben hat und das Gericht deshalb die Strafe mildert oder von Strafe in einem Urteil absieht, sind Eintragungen ins Fahreignungsregister zu erwarten. Erfahrungsgemäß ist es besser, die nachträgliche Meldung nicht abzugeben und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Dann kommt es auch nicht zu Punkteeinträgen im Fahrereignungsregister.
Jens Däumel
Fachanwalt für Strafrecht