Satte Zinsen hatten sich Verbraucherinnen und Verbraucher von ihren Prämiensparverträgen erhofft, mittlerweile ist klar: Viele von ihnen wurden um ihre Erträge gebracht. Im Streit um die Finanzprodukte legt etwa die Dresdner Sparkasse nun ein Angebot auf den Tisch, um ihre Kundinnen und Kunden zu befrieden. Ob sich das lohnt, hängt laut der Verbraucherzentrale Sachsen vom Einzelfall ab.
„Es besteht grundsätzlich kein Grund zur Eile - auch wenn die Sparkasse eine Frist im Schreiben genannt hat“, sagt Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Ob Kundinnen und Kunden das Angebot annehmen sollten, hänge von den genauen Konditionen und den Bedürfnissen ab, sagt sie. Demnach wurden den Sparerinnen und Sparern Vergleichszahlungen in unterschiedlicher Höhe angeboten. „Wer sich mit der Bewertung des Angebotes schwertut, kann unabhängigen Rat bei der Verbraucherzentrale einholen.“
Viele Prämiensparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren geschlossen wurden, enthielten eine unzulässige Klausel. Sie berechtigten die Kreditinstitute, den Zinssatz einseitig und weitgehend frei anzupassen. Das geht nicht, hatte der Bundesgerichtshof entschieden. Vor allem Sparkassen-Kundinnen und -Kunden könnten deshalb Tausende Euro an Zinsen entgangen sein, aber auch bei Volks- und Raiffeisenbanken sind Sparende betroffen. Wie viel Geld Betroffenen genau zusteht, müssen Gerichte aber noch klären.
Ob sich das Vergleichsangebot des Kreditinstituts lohne, sei schwer zu überprüfen, kritisiert die Verbraucherzentrale Sachsen. Denn das Kreditinstitut stütze seine Berechnungen auf eine Zinsreihe, die bei der Bundesbank nicht einsehbar sei. „Das ist in Sachen Transparenz für Verbraucher natürlich schwierig“, sagt Neumerkel. Möglicherweise lohne es sich, das Angebot abzulehnen und stattdessen kommende Urteile abzuwarten. «Wer nicht den Spatz auf der Hand haben möchte», könne dann eventuell mehr bekommen, so Neumerkel. dpa
„Bitte keine Werbung einwerfen“ - wie oft wurde dieses Schild an Ihrem Briefkasten schon ignoriert? Wer es darauf anlegt, kann gegen solche unerwünschten Werbesendungen juristisch vorgehen. Das zeigt ein Urteil des Münchner Amtsgerichts (Az.: 142 C 12408/21), auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger an seiner Briefkastenanlage zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens gefunden, obwohl sämtliche Briefkästen mit einem Werbeverbotshinweis gekennzeichnet waren. Dabei lagen die Flyer nicht in dem Briefkasten, sondern in einer Ritze zwischen Briefkasten und Briefkastenanlage. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen. Die Bewohner des Hauses wollten keine Werbung erhalten. Durch wild abgelegte oder befestigte Reklame erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich, fand der Kläger.
Das Gericht gab dem Kläger recht und drohte dem Umzugsunternehmen für jeden Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an. Maßgeblich sei, dass der Kläger durch das beklagte Umzugsunternehmen in seinem Besitz rechtswidrig gestört worden war. Darum half auch die Argumentation des Unternehmens nicht, die von ihm beauftragten Verteiler seien angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzuwerfen, auf denen kein Verbotsschild angebracht ist. dpa