Sparverträge genau prüfen

RECHT & STEUERN

Sparverträge genau prüfen

Urteil Viele ältere Prämiensparverträge enthielten eine unzulässige Klausel.

Genau hinschauen: Prämiensparer, die jetzt ein Vergleichsangebot von ihrer Bank erhalten, sollten nicht voreilig unterschreiben. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

10.09.2023

Satte Zinsen hatten sich Verbraucherinnen und Verbraucher von ihren Prämiensparverträgen erhofft, mittlerweile ist klar: Viele von ihnen wurden um ihre Erträge gebracht. Im Streit um die Finanzprodukte legt etwa die Dresdner Sparkasse nun ein Angebot auf den Tisch, um ihre Kundinnen und Kunden zu befrieden. Ob sich das lohnt, hängt laut der Verbraucherzentrale Sachsen vom Einzelfall ab.
„Es besteht grundsätzlich kein Grund zur Eile - auch wenn die Sparkasse eine Frist im Schreiben genannt hat“, sagt Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Ob Kundinnen und Kunden das Angebot annehmen sollten, hänge von den genauen Konditionen und den Bedürfnissen ab, sagt sie. Demnach wurden den Sparerinnen und Sparern Vergleichszahlungen in unterschiedlicher Höhe angeboten. „Wer sich mit der Bewertung des Angebotes schwertut, kann unabhängigen Rat bei der Verbraucherzentrale einholen.“

Viele Prämiensparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren geschlossen wurden, enthielten eine unzulässige Klausel. Sie berechtigten die Kreditinstitute, den Zinssatz einseitig und weitgehend frei anzupassen. Das geht nicht, hatte der Bundesgerichtshof entschieden. Vor allem Sparkassen-Kundinnen und -Kunden könnten deshalb Tausende Euro an Zinsen entgangen sein, aber auch bei Volks- und Raiffeisenbanken sind Sparende betroffen. Wie viel Geld Betroffenen genau zusteht, müssen Gerichte aber noch klären.
Ob sich das Vergleichsangebot des Kreditinstituts lohne, sei schwer zu überprüfen, kritisiert die Verbraucherzentrale Sachsen. Denn das Kreditinstitut stütze seine Berechnungen auf eine Zinsreihe, die bei der Bundesbank nicht einsehbar sei. „Das ist in Sachen Transparenz für Verbraucher natürlich schwierig“, sagt Neumerkel. Möglicherweise lohne sich, das Angebot abzulehnen und stattdessen kommende Urteile abzuwarten. «Wer nicht den Spatz auf der Hand haben möchte», könne dann eventuell mehr bekommen, so Neumerkel.
dpa


49-Euro-Ticket finaanzieren lassen

Manche Beschäftigte müssen das 49-Euro-Ticket nicht selbst bezahlen. Es gibt Arbeitgeber, die es bezuschussen oder komplett finanzieren - sogar steuerfrei, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das 49-Euro-Ticket falle unter dieselbe Regelung wie das steuerbegünstigte Jobticket.
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten bislang das Jobticket bezuschusst oder komplett bezahlt haben, müssten jetzt aber aufpassen und womöglich Änderungen vornehmen. Denn in vielen Fällen ist das 49-Euro-Ticket jetzt günstiger als das vorherige Jobticket.
Erstattete der Arbeitgeber also mehr als 49 Euro und nutzt der Arbeitnehmer nun das 49-Euro-Ticket, muss die Höhe des Erstattungs- oder Zuschussbetrages auf 49 Euro reduziert werden.
dpa


Unerwünschte Werbung

„Bitte keine Werbung einwerfen“ - wie oft wurde dieses Schild an Ihrem Briefkasten schon ignoriert? Wer es darauf anlegt, kann gegen solche unerwünschten Werbesendungen juristisch vorgehen. Das zeigt ein Urteil des Münchner Amtsgerichts (Az.: 142 C 12408/21), auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger an seiner Briefkastenanlage zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens gefunden, obwohl sämtliche Briefkästen mit einem Werbeverbotshinweis gekennzeichnet waren. Dabei lagen die Flyer nicht in dem Briefkasten, sondern in einer Ritze zwischen Briefkasten und Briefkastenanlage. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen. Die Bewohner des Hauses wollten keine Werbung erhalten. 

Das Gericht gab dem Kläger recht und drohte dem Umzugsunternehmen für jeden Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an. Maßgeblich sei, dass der Kläger durch das beklagte Umzugsunternehmen in seinem Besitz rechtswidrig gestört worden war. Darum half auch die Argumentation des Unternehmens nicht, die von ihm beauftragten Verteiler seien angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzuwerfen, auf denen kein Verbotsschild angebracht ist.
dpa


Erbrecht: Begründung von Nachlassverbindlichkeiten in einem Testament zur Minimierung der Pflichtteilsansprüche

Zum Zwecke der Pflichtteilsminimierung liegt der Gedanke nahe, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (z. B. Testament) selber Nachlassverbindlichkeiten begründet, wodurch der Wert des Nachlasses und dadurch wiederum die Höhe des Zahlungsanspruchs eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings reduziert wird. Zu dem für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Verbindlichkeiten zählen aber grundsätzlich nur die Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die beim Eintritt der reinen gesetzlichen Erbfolge gegeben wären, nicht also jene, die aus einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen (z. B. Testament) herrühren. Daher bleiben vom Erblasser im Testament angeordnete Vermächtnisse und Auflagen bei der Berechnung des Pflichtteils außen vor. Sie können nicht vom Nachlass abgezogen werden. 

Als Fazit bleibt daher die Feststellung, dass durch letztwillige Anordnungen des Erblassers für seinen eigenen Nachlass praktisch keine Verbindlichkeiten geschaffen werden können, die den Nachlass und damit einen Pflichtteilsanspruch reduzieren. Praktisch bleibt daher nur der Weg, dass der Erblasser schon durch lebzeitige Rechtsgeschäfte, wie etwa den Abschluss eines Grabpflegevertrages, selbst noch Nachlassverbindlichkeiten begründet, die dann im Rahmen der Pflichtteilsberechnung Berücksichtigung finden können.
Der Verfasser, Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstr. 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87 www.rechtsanwalt-mauersberger.de