„Schenkungen im Erbrecht“

RECHT & STEUERN

„Schenkungen im Erbrecht“

Silke Schaffer-Nitschke. Rechtsanwältin

11.09.2023

Wie heißt es doch so schön: Zu Lebzeiten kann jeder mit seinem Vermögen tun und lassen, was man will. Soweit sogut. Schenkungen zu Lebzeiten haben u.U. gravierende Auswirkungen auf erbrechtliche Ansprüche nach dem Eintritt des Todes. Gerade bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen bei Enterbung von Abkömmlingen spielen lebzeitige Schenkungen eine besondere Rolle, da die Werte des verschenkten Gegenstandes dem Anspruch als sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzugerechnet werden. Was sind eigentlich Schenkungen? Gemäß § 516 BGB handelt es sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zahlen Sie also jemandem z.B. einen Geldbetrag oder übertragen ein Grundstück, kann damit u.U. ein bestimmter Zweck verbunden sein, möglicherweise soll die Zahlung einen Ausgleich für geleistete Dienste der Vergangenheit oder für künftige z.B. pflegerische Leistungen sein und somit keine Schenkung darstellen. 

Ich empfehle dringend, Zweckschenkungen konkret zu formulieren und klarzustellen, welcher Teil für Geleistetes und welcher Teil für künftige Leistungen bestimmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geleistete Tätigkeit tatsächlich den wirtschaftlichen Wert hat, der dem Zuwendungsbetrag entspricht. Maßgeblich ist die eigene Werteinschätzung des Zuwendenden. Meinen Sie also, dass die Hilfe im Haushalt der Tochter der letzten 3 Jahre 15 T wert war, real aber nur 10 T, dann spielt dieses Missverhältnis erbrechtlich keine Rolle. Eine Schenkung liegt damit nicht vor. Hier liegt beträchtlicher Gestaltungsspielraum. Insoweit ist jeder einzelne zugewandte Betrag erst einmal darauf zu prüfen, ob überhaupt eine Schenkung gegeben ist. Gelangt man im Ergebnis dann zu dieser Einschätzung, wird beim Pflichtteil jedoch nicht zwingend der Gesamtbetrag der Schenkung erhöhend berücksichtigt, vielmehr findet eine sog. Abschmelzung von 10% jährlich statt, es sei denn, es handelt sich um eine Schenkung unter Eheleuten. Nach 10 Jahren ist somit in der Regel Schluss mit Anrechnung. Um dem Wertverfall von Geld Rechnung zu tragen, ist der Betrag dann noch zu indizieren, was oftmals in erbrechtlichen Auseinandersetzungen vergessen wird, jedoch durchaus zu erhöhten Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten führt.

Nach der Sommerpause finden nun wieder die Brandenburger Erbrechtsabende statt. Hier erhalten Sie zu erbrechtlichen Themen einen Überblick. Die nächste Veranstaltung findet am 27.09.2023 um 18.00 Uhr im Vitalis, Kirchhofstraße 3-7, 14776 BRB a.d.H. zu dem Thema „Schenkungen im Erbrecht“ statt. Der Vortrag ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist zwingend unter 03381/227299 erforderlich. Anmeldungen per Mail können nicht berücksichtigt werden.
Silke Schaffer-Nitschke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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