Homeoffice-Pauschale: 2023 deutlich höher

RECHT & STEUERN

Homeoffice-Pauschale: 2023 deutlich höher

Bestimmte Arbeitnehmer können die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale sogar an einem Arbeitstag nutzen

04.09.2023
Frau Thiel
Frau Thiel

Die Homeoffice-Pauschale ist mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie in den vergangenen Jahren. Und: Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am selben Arbeitstag nutzen. Pro Arbeitstag im Homeoffice dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sechs Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1.260 Euro jährlich (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro). In den vergangenen Jahren waren es lediglich fünf Euro am Tag und maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr, also nur bis zu 600 Euro jährlich. Übrigens: Auch wer 211 oder 250 Tage im Jahr von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als den Maximalbetrag von 1.260 Euro absetzen.

Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen
Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale sogar an einem Arbeitstag nutzen: Nämlich diejenigen, die am selben Tag zur Arbeit fahren und von zu Hause arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben. Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend von zu Hause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können jetzt theoretisch bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen und – sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren – gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben.

Fazit: Arbeitnehmer/innen profitieren von der Homeoffice-Pauschale 2023
Von der Anhebung der Homeoffice-Pauschale profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die häufig von zu Hause arbeiten. Ihnen werden jetzt mehr Homeoffice-Tage anerkannt, sie erhalten einen höheren Pauschbetrag und liegen außerdem ab 206 Tagen im Homeoffice allein damit über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (206 Tage x 6 Euro = 1.236 Euro). Alles, was an Werbungskosten noch hinzukommt, dürfen sie zusätzlich von der Steuer absetzen.

Außerdem: Wer am Arbeitsort keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann neuerdings die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am selben Arbeitstag nutzen, zumindest für bis zu 210 Tage im Jahr und sofern an diesen Tagen der Arbeitsort aufgesucht wurde.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überhaupt nicht im Homeoffice arbeiten (können oder dürfen), erhalten einen höheren Steuerabzug zu ihrem Vorteil. Denn: Für 2023 wurde auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht, nämlich auf 1.230 Euro. Wer mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeitsstätte hat und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet hat, kommt mit seinen Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag – und sollte deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten überprüfen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung oder haben noch Fragen? Frau Anita Thiel leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung – entweder vor Ort in der Starstraße 7 in 14612 Falkensee oder telefonisch unter 03322-40 19 861 bzw. via E-Mail: Anita.Thiel@vlh.de. Weitere Infos unter www.vlh.de .

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH): Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und beraten Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG


Aktuelle Rechtsprechung zum Kindergeld, Umgang und Versorgungsausgleich

Nichts unterliegt einem solch schnellen Wandel wie die Rechtsprechung. Gerade, wenn das Gesetz Regelungslücken enthält oder unklar formuliert ist, bedarf es der Ausgestaltung durch die Gerichte. Doch auch wenn es zu gewissen Fallgestaltungen vergleichbare Entscheidungen gibt, ist zu bedenken, dass kein Fall so ist wie der andere und in jedem Fall eine Einzelprüfung und Abwägung erfolgen muss. Einige aktuelle Entscheidungen kurz zusammengefasst:

Kindergeld
Ein Volljähriger klagte gegen seine Mutter auf Auszahlung des Kindergeldes vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Der Sohn konnte seinen Unterhaltsbedarf allein mit seiner Ausbildungsvergütung decken und die Kindesmutter erhielt das Kindergeld, welches sie nur teilweise an den Sohn auszahlte. Das Gericht lehnte einen solchen Auszahlungsanspruch des Sohnes ab und verwies auf die Rechtsprechung des BGHs. Danach besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen die Eltern nicht, sofern das Kind seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann.

Umgang
Grundsätzlich hat der umgangsberechtigte Elternteil für die Umgangskosten und damit auch für die Fahrtkosten (Holen und Bringen des Kindes) Sorge zu tragen.

Dem Oberlandesgericht Bamberg lag nunmehr ein Fall zur Entscheidung vor, wonach die Kindesmutter, die berufsbedingt vom Wohnort des Kindes verzogen war, eine Regelung begehrte, wonach das Kind selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Weg zu ihr zurücklegen sollte.

Während die Kindesmutter in I. Instanz ihr Begehren durchsetzen konnte, lehnte das zweitinstanzliche Gericht ihren Wunsch überwiegend ab. Zur Begründung führte das Gericht an, dass zwar die Gründe für eine solche Regelung vorliegen, allerdings lehnte das Kind die Fahrten mit Bus und Bahn ab. In diesem Fall könne man eine Verpflichtung zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gerichtlich nicht treffen.

Versorgungsausgleich Im Rahmen der Scheidung wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Danach werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte hälftig geteilt. Ehezeit ist der 1. des Monats der Hochzeit bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Ob für diese Ehezeit im Einzelfall ein anderer Zeitraum anzusetzen ist, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Hier hatten sich die Eheleute nach dem Einreichen der Scheidung versöhnt und Jahre später wird ein zweiter Scheidungsantrag gestellt. Das Gericht hat beide Verfahren verbunden und für das Ende der Ehezeit den zweiten Scheidungsantrag angesetzt. Dagegen wandte sich die Ehefrau, die die Zustellung des ersten Scheidungsantrages für allein relevant hielt, und unterlag in I. und II. Instanz. Eine fachanwaltliche Vertretung ist ratsam, da Fachanwälten aufgrund ihrer Fortbildungsverpflichtung die aktuelle Rechtsprechung bekannt sein sollte.

Doreen Hanke Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht