Ist die Waschmaschine kaputt? Oder haben Sie sich ausgesperrt? In solchen Fällen sind Betroffene über schnelle Hilfe dankbar. Unseriöse Handwerksunternehmen machen sich das zunutze. Sie rechnen bei Betroffenen dann gerne viel mehr ab, als am Telefon ursprünglich vereinbart, stellt die Verbraucherzentrale Berlin immer wieder fest.
Die Verbraucherzentrale rät daher, bei der Handwerkersuche - auch im Notfall - einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht gleich den erstbesten Suchtreffer im Netz oder den ausgehängten Kontakt aus dem Hausflur zu kontaktieren. Stattdessen sollten die Dienste genau unter die Lupe genommen werden.
Fehlt ein Impressum, ist das ein erstes Warnzeichen. Außerdem ist es ratsam, einen ortsansässigen Anbieter zu wählen und Vermittlungsplattformen zu meiden. Wer für den Notfall vorbereitet sein will, kann sich zum Beispiel die Telefonnummern lokaler Schlüssel- und Handwerksdienste notieren oder sich im Bekanntenkreis nach Erfahrungen umhören.
„Sollten Sie nach der ausgeführten Reparatur mit einer horrenden Rechnung konfrontiert werden, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, diese direkt in Bar oder mit EC-Karte zu bezahlen“, rät Simon Götze, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin.
„Versuchen Sie in solchen Fällen, Zeugen hinzuziehen. Im Zweifel scheuen Sie sich nicht, die Polizei zu kontaktieren“, so Götze. Denn ist das Geld erst einmal bezahlt, ist es später fast unmöglich, es zurückzuholen.
dpa
Zeitpunkt der Erstellung ist entscheidend
Zwei Testamente, ein Datum: Wer seinen letzten Willen zweimal am selben Tag niederschreibt, kann die Hinterbliebenen damit vor eine große Herausforderung stellen. Denn maßgeblich ist grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament.
Auf eine entsprechende Entscheidung (Az.: 3 W 52/21) des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. Im konkreten Fall hatte ein Mann zwei Testamente am selben Tag errichtet, die zwar im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmten, sich aber in einem wichtigen Punkt widersprachen. So sah das eine ein lebenslanges Nießbrauchrecht für eine Tochter des Mannes an einem zum Nachlass gehörenden Hausgrundstück vor - das andere nicht.
Die anderen Erben verweigerten der Tochter daraufhin das Nießbrauchrecht, wogegen diese juristisch vorging - ohne Erfolg. Kann den Testamenten nicht eindeutig entnommen werden, welches zuletzt niedergeschrieben wurde, gelten sie als gleichzeitig erstellt. Sie sind deshalb nebeneinander gültig, soweit sie sich nicht widersprechen. Enthält das eine aber Verfügungen, die das andere nicht vorsieht, so sind diese unwirksam. Umstände wie der Fundort oder die ordentlichere und fehlerfreie Niederschrift reichen nicht aus, um zu bestimmen, welches das zuletzt erstellte Testament ist.
dpa