Kein Recht auf einen freundlichen Chef

RECHT & STEUERN

Kein Recht auf einen freundlichen Chef

Meinungsverschiedenheiten gibt es immer mal. Unter die Gürtellinie darf es aber auch im beruflichen Kontext nicht gehen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

29.07.2023

Beleidigen und Anschreien verboten: Ein Chef ist getreu dem Schutz der Persönlichkeitsrechte verpflichtet, mit seinen Mitarbeitern einen beruflich-professionellen Umgang zu pflegen. Darauf weist Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hin. Ein Recht auf einen netten oder besonders freundlichen Chef gebe es aber nicht. Smalltalk, persönliches Interesse? Eher ein Kann, kein Muss.

Wenn es aber etwa zu Diskriminierungen kommt - etwa aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft-, ist eine Grenze deutlich überschritten. In einem solchen Fall kann ein Mitarbeiter auch Ansprüche auf Entschädigung geltend machen und den Arbeitgeber gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum Einschreiten beziehungsweise der Unterlassung des Verhaltens verpflichten. Ist der Vorgesetzte im Umgang nicht tragbar, empfiehlt Fuhlrott, wenn möglich zunächst das offene Gespräch mit ihm selbst zu suchen. „Als weitere Eskalation bietet sich sodann die Einschaltung des nächsthöheren Vorgesetzten oder der Personalabteilung an“, so der Arbeitsrechtler. Eine gute Anlaufstelle sei außerdem der Betriebsrat.
dpa


Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hirnblutung

Stellen wir uns vor, eine Person erleidet einen schweren Herzinfarkt oder gar eine Hirnblutung und ist krankheitsbedingt nicht mehr ansprechbar. Die Ehefrau oder der Ehemann alarmiert die Feuerwehr, die die schwersterkrankte Person in die Notaufnahme einer Klinik bringt. Selbstverständlich wird dort zunächst alles versucht, das Leben der erkrankten Person zu retten und zumindest eine gesundheitliche Stabilisierung herbeizuführen. Alsdann wird sich die Klinik bei der Ehefrau bzw. dem Ehemann erkundigen, ob denn eine Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich und eine Patientenverfügung vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die erkrankte Person weiterhin nicht ansprechbar sein, so wird das Krankenhaus bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung im Eilverfahren beantragen. Über diese Vorgehensweise sind sich die meisten Angehörigen nicht im Klaren. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist in einem solchen Fall jedoch erforderlich, denn für die weitere Behandlung, ggf. auch für eine Operation, muss es einen Entscheidungsträger geben, d. h. es muss kurzfristig eine Person vorhanden sein, die in die weitere Behandlung einwilligt bzw. diese ggf. auch ablehnt.

Sollte eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner vorhanden sein, so wird das Betreuungsgericht wird in der Regel diese bzw. diesen zum gesetzlichen Betreuer bestellen, dies zumindest dann, wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner selbst in der Lage ist, eine gesetzliche Betreuung mit allen hieran geknüpften Erfordernissen führen. Gelegentlich jedoch auch, nämlich dann, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, ein professionell tätiger gesetzlicher Betreuer durch das Gericht bestellt. Dieser gesetzliche Betreuer ist dann zumindest für alle Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge zuständig, somit auch für die Zustimmung in eine eventuell erforderlich werdende Operation und auch für die eventuell erforderlich werdende Bestimmung des Aufenthalts der erkrankten Person, beispielsweise in einem Pflegeheim.

Bestenfalls wird das zuständige Betreuungsgericht die eingerichtete gesetzliche Betreuung die zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn schwerst erkrankte Person wieder weitestgehend gesundet ist, aufheben. Häufig verhält es sich jedoch gerade bei älteren Menschen, die z. B. einen Schlaganfall oder eine Hirnblutung erlitten haben, so, dass sie sich nach einer stationären Behandlung und einer anschließenden Reha-Maßnahme gesundheitlich wieder recht gut stabilisiert haben, jedoch geistige Defizite zurückgeblieben sind. Inwieweit eine gesetzliche Betreuung wieder aufgehoben werden kann, wird im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt. Sofern die bzw. der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die geistigen Defizite dauerhaft und erheblich sind, kann das zuständige Betreuungsgericht die gesetzliche Betreuung nicht aufheben, sondern wird diese dauerhaft einrichten.

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann nur dadurch verhindert werden, dass eine Person im psychisch bzw. geistig gesunden Zustand bereits eine Vorsorgevollmacht und bestenfalls auch eine Patientenverfügung errichtet hat. Eine Vorsorgevollmacht schließt zwar grundsätzlich die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung aus, so sieht es das Gesetz vor, jedoch muss die Vorsorgevollmacht inhaltlich auch den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wäre also, bezugnehmend auf unseren Ausgangsfall, die Ehefrau bzw. der Ehemann der schwerst erkrankten Peron bereits im Rahmen einer vorhandenen Vorsorgevollmacht beauftragt gewesen, die Gesundheitssorge auszuüben, so hätte es für die Klinik keine Veranlassung gegeben, bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu beantragen.
Mit weiteren Informationen zu diesem Thema, auch für die Ausformulierung einer Vorsorgevollmacht, steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.


Mietverhältnis im Erbfall: Wenn der Vermieter verstirbt

Verstirbt der Vermieter einer Immobilie, geht dessen Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, nämlich auf seine Erben, über. Die Erben treten in dessen Position als Vermieter ein. Die Erben des Vermieters werden sofort kraft Gesetzes „automatisch“ zu Vermietern der Immobilie und der bisherige Mietvertrag ist mit all seinen Rechten und Pflichten für den Mieter und den/die Erben als neuem Vermieter verbindlich.

Die Miete muss weiterhin auf das Konto des verstorbenen Vermieters einbezahlt werden. Möchten die Erben, dass der Mietzins zukünftig nicht mehr auf das Konto des verstorbenen Vermieters, sondern auf eigene Konten gezahlt wird, müssen sie gegenüber dem Mieter entsprechende Nachweise über ihre Erbenstellung erbringen, zum Beispiel durch Vorlage des Erbscheins oder des bereits eröffneten notariellen Testaments des Verstorbenen.

Sind mehrere Erben vorhanden, müssen die Erben dem Mieter gegenüber einzeln benannt werden. Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, selbst zu ermitteln, wer die Erben des Vermieters sind. Bestehen Unklarheiten diesbezüglich, darf der Mieter die Mietzahlungen bis zur Klärung der Situation einbehalten oder hinterlegen, zum Beispiel beim Amtsgericht. Die Erben des Vermieters dürfen das Mietverhältnis nicht ohne Grund kündigen. Der Tod des Vermieters stellt keinen Kündigungsgrund dar.

Ebenso ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen. Es müssen für eine Kündigung vielmehr bestimmte, in § 573 BGB dargestellte Gründe vorliegen. So ist für die Kündigung ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich. Ein solches liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nachkommt. Auch Eigenbedarf des Vermieters stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung dar.

Die Beweislast, dass tatsächlich Eigenbedarf besteht, trifft dabei den Vermieter. Befindet sich auf Vermieterseite eine Erbengemeinschaft und soll dem Mieter gekündigt werden, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft der Kündigung zustimmen und diese unterschreiben.
Mieterhöhungen sind, auch im Falle des Todes eines Vermieters, ausschließlich aufgrund einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete, im Falle von Modernisierungen der Wohnung, oder bei gestiegenen Betriebskosten erhöht werden. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Mieterhöhung dem Mieter gegenüber bekanntgeben und jeweils einzeln unterschreiben müssen.
Weitere Informationen bei RA Sabine Hein