Agnes D. Wendelmuth Rechtsanwältin: Erbrecht: Was tun bei (unbekannten) Schulden im Nachlass?

RECHT & STEUERN

Agnes D. Wendelmuth Rechtsanwältin: Erbrecht: Was tun bei (unbekannten) Schulden im Nachlass?

Es muss nicht immer die Ausschlagung sein.

29.07.2023

Leider sind Erbschaften nicht immer mit einem Geldsegen verbunden. Wer Zweifel hat, ob unter dem Strich überhaupt etwas übrigbleibt, sollte prüfen, ob er die Erbschaft überhaupt annimmt. Die Ausschlagungsfrist beträgt prinzipiell sechs Wochen nach Kenntnis der Erbenstellung. Der Fristbeginn ist leider manchmal etwas unklar. Zu beachten ist außerdem, dass dann andere Verwandte an die Stelle des Ausschlagenden treten können (die eigenen Kinder!) und diese ebenfalls ausschlagen müssen. Wer die Frist verpasst oder die Erbschaft schon vorher angenommen hat, haftet grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen.

Es gibt jedoch Wege, dieser Haftung zu entgehen und die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Der Erbe kann eine Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht setzt dann einen Nachlassverwalter ein, dessen Aufgabe die Befriedigung der Gläubiger ist. Ein solches Verfahren wird aber nur durchgeführt, wenn überhaupt genügend Vermögen auf der Habenseite steht, um die Kosten zu decken. Steht bereits fest, dass der Nachlass überschuldet ist, ist ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Manchmal folgt ein solches auch auf eine Nachlassverwaltung. Schließlich steht dem Erben die sog. Dürftigkeitseinrede zu. Er kann die Haftung mit dem eigenen Vermögen verhindern, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Nachlass zu gering ist, um die Forderung zu bezahlen. Dann kann der Gläubiger nur auf die Nachlassgegenstände zugreifen. Gleiches gilt, wenn der Nachlass eigentlich liquide ist, der Erblasser aber zu viele Vermächtnisse angeordnet hat, die den Nachlass überfordern. Zu erwähnen ist überdies noch die Möglichkeit, ein Nachlassinventar zu erstellen, das helfen kann, sich gegen Ansprüche auf Herausgabe bestimmter Dinge zu wehren.

Bei einem Aufgebotsverfahren sind die Gläubiger des Erblassers verpflichtet, sich zu melden. Unterbleibt dies, kann der Erbe ihnen eine Einrede entgegenhalten: Die Haftung ist auf den Nachlass begrenzt.

Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut
FOCUS-Listen 2013, 2016 bis 2022

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Erbrecht: Enterbung/Erbeinsetzung auf den Pflichtteil (Teil 1)

Für die Enterbung eines gesetzlichen Erben gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Der Testierende kann eine andere Person zu seinem Erben einsetzen, wodurch gleichzeitig die schlüssige Enterbung des gesetzlichen Erben erfolgt. Er, der Testierende, kann aber auch ein sogenanntes Negativtestament errichten, indem er den gesetzlichen Erben ausdrücklich enterbt, ohne einen anderen Erben zu bestimmen, § 1938 BGB. Wenn zugleich der ganze Stamm (Kinder und Enkel) des ungeliebten gesetzlichen Erben ausgeschlossen werden soll, muss dies der Testierende allerdings besonders zum Ausdruck bringen, da anderenfalls die Abkömmlinge des Enterbten im Zweifel nicht als enterbt gelten. Somit sollte auch im Falle der Enterbung durch die Erbeinsetzung einer anderen Person als Erben zugleich immer auch eine ausdrückliche Enterbung des ungeliebten gesetzlichen Erben von Seiten des Testierenden erfolgen. Im Falle der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung oder des Wegfalls des eingesetzten Erben durch Vorversterben oder durch Erbausschlagung bestünde ansonsten die Gefahr, dass die unerwünschte Person doch nicht von der Erbfolge ferngehalten würde.

Thomas Brehmel, Sozius der
Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen,
Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87. (www.rechtsanwalt-mauersberger.de ).

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