Beleidigen und Anschreien verboten: Ein Chef ist getreu dem Schutz der Persönlichkeitsrechte verpflichtet, mit seinen Mitarbeitern einen beruflich-professionellen Umgang zu pflegen. Darauf weist Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hin. Ein Recht auf einen netten oder besonders freundlichen Chef gebe es aber nicht. Smalltalk, persönliches Interesse? Eher ein Kann, kein Muss.
Wenn es aber etwa zu Diskriminierungen kommt - etwa aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft -, ist eine Grenze deutlich überschritten. In einem solchen Fall kann ein Mitarbeiter auch Ansprüche auf Entschädigung geltend machen und den Arbeitgeber gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum Einschreiten beziehungsweise der Unterlassung des Verhaltens verpflichten.
Ist der Vorgesetzte im Umgang nicht tragbar, empfiehlt Fuhlrott, wenn möglich zunächst das offene Gespräch mit ihm selbst zu suchen. „Als weitere Eskalation bietet sich sodann die Einschaltung des nächsthöheren Vorgesetzten oder der Personalabteilung an“, so der Arbeitsrechtler. Eine gute Anlaufstelle sei außerdem der Betriebsrat. dpa
Mietverhältnis im Erbfall: Wenn der Vermieter verstirbt
Verstirbt der Vermieter einer Immobilie, geht dessen Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, nämlich auf seine Erben, über. Die Erben treten in dessen Position als Vermieter ein. Die Erben des Vermieters werden sofort kraft Gesetzes „automatisch“ zu Vermietern der Immobilie und der bisherige Mietvertrag ist mit all seinen Rechten und Pflichten für den Mieter und den/die Erben als neuem Vermieter verbindlich.
Die Miete muss weiterhin auf das Konto des verstorbenen Vermieters einbezahlt werden. Möchten die Erben, dass der Mietzins zukünftig nicht mehr auf das Konto des verstorbenen Vermieters, sondern auf eigene Konten gezahlt wird, müssen sie gegenüber dem Mieter entsprechende Nachweise über ihre Erbenstellung erbringen, zum Beispiel durch Vorlage des Erbscheins oder des bereits eröffneten notariellen Testaments des Verstorbenen.
Sind mehrere Erben vorhanden, müssen die Erben dem Mieter gegenüber einzeln benannt werden. Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, selbst zu ermitteln, wer die Erben des Vermieters sind. Bestehen Unklarheiten diesbezüglich, darf der Mieter die Mietzahlungen bis zur Klärung der Situation einbehalten oder hinterlegen, zum Beispiel beim Amtsgericht. Die Erben des Vermieters dürfen das Mietverhältnis nicht ohne Grund kündigen. Der Tod des Vermieters stellt keinen Kündigungsgrund dar.
Ebenso ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen. Es müssen für eine Kündigung vielmehr bestimmte, in § 573 BGB dargestellte Gründe vorliegen. So ist für die Kündigung ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich. Ein solches liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nachkommt. Auch Eigenbedarf des Vermieters stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung dar.
Die Beweislast, dass tatsächlich Eigenbedarf besteht, trifft dabei den Vermieter. Befindet sich auf seite eine VermieterErbengemeinschaft und soll dem Mieter gekündigt werden, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft der Kündigung zustimmen und diese unterschreiben.
Mieterhöhungen sind, auch im Falle des Todes eines Vermieters, ausschließlich aufgrund einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete, im Falle von Modernisierungen der Wohnung, oder bei gestiegenen Betriebskosten erhöht werden. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Mieterhöhung dem Mieter gegenüber bekanntgeben und jeweils einzeln unterschreiben müssen.
Weitere Informationen bei Rechtsanwältin Sabine Hein