Ob am heimischen Küchentisch, im Zug oder im Hotel: Spätestens seit der Corona-Pandemie ist das mobile Arbeiten in vielen Berufen möglich. Nicht wenige Beschäftigte machen davon Gebrauch. Nur: Wie sieht es dann eigentlich im Falle eines Unfalls aus? Dann leistet in vielen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung, teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit. Und zwar immer dann, wenn dem Unfall eine betriebliche Tätigkeit zugrunde gelegen hat, die auch am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber versichert gewesen wäre.
Begleitung zur Kita ist versichert
Ein Sturz etwa auf dem Weg vom Bett oder dem Küchentisch an den heimischen Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall. Versichert ist auch der Gang zum Drucker im Nebenraum sowie der Weg zur Toilette oder in die Küche, um ein Getränk zu holen. Der Toilettenbesuch und die Nahrungsaufnahme selbst sind laut Rechtsanwaltskammer hingegen nicht versichert.
Auch Unterbrechungen der Arbeitszeit - etwa für die Annahme einer privaten Postsendung - seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dafür leistet die Versicherung aber, wenn Eltern ihre Kinder in die Schule oder den Kindergarten bringen und dabei verunfallen. Kommt es im Homeoffice oder bei der mobilen Arbeit tatsächlich zu einem Unfall, sollten Betroffene umgehend ihren Arbeitgeber informieren - am besten schriftlich, so die Rechtsanwaltskammer. Dabei sollte der Unfall beschrieben, Fotos gemacht und etwaige Zeugen benannt werden. Beim behandelnden Arzt muss zudem angegeben werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. dpa
Mietverhältnis im Erbfall: Wenn der Vermieter verstirbt
Verstirbt der Vermieter einer Immobilie, geht dessen Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, nämlich auf seine Erben, über. Die Erben treten in dessen Position als Vermieter ein. Die Erben des Vermieters werden sofort kraft Gesetzes „automatisch“ zu Vermietern der Immobilie und der bisherige Mietvertrag ist mit all seinen Rechten und Pflichten für den Mieter und den/die Erben als neuem Vermieter verbindlich.
Die Miete muss weiterhin auf das Konto des verstorbenen Vermieters einbezahlt werden. Möchten die Erben, dass der Mietzins zukünftig nicht mehr auf das Konto des verstorbenen Vermieters, sondern auf eigene Konten gezahlt wird, müssen sie gegenüber dem Mieter entsprechende Nachweise über ihre Erbenstellung erbringen, zum Beispiel durch Vorlage des Erbscheins oder des bereits eröffneten notariellen Testaments des Verstorbenen. Sind mehrere Erben vorhanden, müssen die Erben dem Mieter gegenüber einzeln benannt werden. Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, selbst zu ermitteln, wer die Erben des Vermieters sind. Bestehen Unklarheiten diesbezüglich, darf der Mieter die Mietzahlungen bis zur Klärung der Situation einbehalten oder hinterlegen, zum Beispiel beim Amtsgericht. Die Erben des Vermieters dürfen das Mietverhältnis nicht ohne Grund kündigen.
Der Tod des Vermieters stellt keinen Kündigungsgrund dar. Ebenso ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen. Es müssen für eine Kündigung vielmehr bestimmte, in § 573 BGB dargestellte Gründe vorliegen. So ist für die Kündigung ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich. Ein solches liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nachkommt. Auch Eigenbedarf des Vermieters stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung dar.
Die Beweislast, dass tatsächlich Eigenbedarf besteht, trifft dabei den Vermieter. Befindet sich auf Vermieterseite eine Erbengemeinschaft und soll dem Mieter gekündigt werden, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft der Kündigung zustimmen und diese unterschreiben. Mieterhöhungen sind, auch im Falle des Todes eines Vermieters, ausschließlich aufgrund einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete, im Falle von Modernisierungen der Wohnung, oder bei gestiegenen Betriebskosten erhöht werden. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Mieterhöhung dem Mieter gegenüber bekanntgeben und jeweils einzeln unterschreiben müssen. Rechtsanwältin Sabine Hein