Endlich frei, doch die E-Mail-Flut im Job macht während der eigenen Abwesenheit meist keine Pause. Darf der Arbeitgeber deshalb verlangen, dass man eine automatische Weiterleitung einrichtet; die Kollegen oder Vorgesetzten also alle eingehenden E-Mails bekommen und lesen können?
„Grundsätzlich ja“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Allerdings gibt es verschiedene Szenarien.
„Hat der Arbeitnehmer eine Anweisung bekommen, dass auf dem dienstlichen E-Mail-Account ohnehin keine privaten E-Mails laufen dürfen, dann ist es unproblematisch“, so Meyer. Gleiches gilt dem Fachanwalt zufolge, wenn im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, dass E-Mails während einer Abwesenheit des Arbeitnehmers weitergeleitet werden können. Wer die Weiterleitung dann trotz Aufforderung nicht einrichtet, riskiert eine Abmahnung.
Gibt es keine entsprechende Regelung und ist die Privatnutzung des beruflichen E-Mail-Accounts nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist die automatische Weiterleitung von E-Mails hingegen datenschutzrechtlich umstritten.
Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung hat - etwa weil eingehende E-Mails zur Bearbeitung von Projekten notwendig sind. „Die vorherrschende Meinung sagt, dass der Arbeitgeber dann auch die Weiterleitung verlangen kann“, so Meyer. Dass womöglich auch die ein oder andere private E-Mail eingehe, liege als Risiko beim Arbeitnehmer.
E-Mails nicht ungelesen löschen
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Meyer Arbeitgebern jedoch, die mögliche Weiterleitung von E-Mails in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festzuhalten. In der Praxis sei allerdings oft das Einstellen einer Abwesenheitsnotiz üblich. Beschäftigte weisen in dieser darauf hin, dass eingehende E-Mails nicht weitergeleitet werden und geben stattdessen Kollegen als Alternativkontakt an.
In jedem Fall gilt aber: Nach dem Urlaub dürfen Arbeitnehmer während ihrer Abwesenheit eingegangene E-Mails nicht einfach ungesehen löschen. Auch wenn es Zeit kostet: „Nach dem Urlaub muss ich checken, was in meiner Abwesenheit passiert ist“, so Meyer.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). dpa
Bestattungspflicht und Bestattungskosten
Im Sterbefall sind die Angehörigen in der gesetzlich geregelten Reihenfolge des Verstorbenen verpflichtet, für seine Bestattung zu sorgen. Gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes sind Bestattungspflichtige volljährige Angehörige in folgender Reihenfolge: a.der Ehegatte, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, d. die Enkelkinder, e. die Großeltern, f. der Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Buchstabe c) oder eine Mehrheit von Personen (Buchstaben b und d bis f) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor. Die Tragung der Kosten ist aber von der Bestattungspflicht unabhängig geregelt: Zur Tragung der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet: 1. der vertraglich Verpflichtete (hier ist nicht der Vertrag zwischen dem Bestatter und dem Auftraggeber gemeint, sondern beispielsweise Leibrentenverträge o.a.) , 2. der Erbe nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 3. der Unterhaltspflichtige. Soweit die Tragung der Bestattungskosten mangels Nachlass nicht von den Erben verlangt werden kann und auch von den möglichen unterhaltspflichtigen Personen keine wirtschaftlich in der Lage ist, die Bestattung zu tragen, kann sich eine Kostentragungspflicht der/des Bestattungspflichtigen ergeben. Der/die Bestattungspflichtige kann beim Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden.
Rechtsanwältin Sabine Hein, Hauptstr. 8 (im Bestattungshaus Madlen), 16567 Mühlenbecker Land
Verhindert eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?
Mit dieser Frage wenden sich häufig ratsuchende Mandanten an mich. Die Antwort ist ein klares und eindeutiges JA, denn so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Dort heißt es in § 1896 Abs. 2 BGB zusammengefasst, dass eine gesetzliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen, der aufgrund einer schweren Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr hinreichend regeln kann, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Allerdings setzt eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht voraus, dass die Aufgabenbereiche der bevollmächtigten Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, ähnlich wie das Betreuungsgericht bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung die Aufgabenbereiche, in denen der gesetzliche Betreuer tätig werden soll, auch klar und eindeutig festlegt. Eine kurze Generalvollmacht, mit der der Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person pauschal legitimiert, in allen erdenklichen Bereichen und so umfangreich, wie rechtlich möglich“ zu vertreten, ist nicht ausreichend, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen, dies für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise an Demenz erkranken und Hilfe und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigen würde. Auch vorgedruckte Texte, in denen der Vollmachtgeber lediglich noch „Ja-“ oder „Nein-“ Kreuzchen zu setzen hat, sind häufig nicht hinreichend, um die spätere Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht für die Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten, sowie in allen Bereichen der Gesundheitssorge, sollte umfangreich und ausformuliert sein und die Vorstellung des Vollmachtgebers hinsichtlich seiner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdenden Vertretung durch den Vollmachtnehmer eindeutig zum Ausdruck bringen.
Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.