Minderjährige Kinder, welche von einem Elternteil allein betreut werden, haben gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil Anspruch auf Barunterhalt. Dieser orientiert sich regelmäßig an der Düsseldorfer Tabelle, in der ausgehend vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die entsprechenden Unterhaltsbeträge ausgewiesen sind.
Da das Kindergeld beiden Elternteilen zugutekommen soll, wird das halbe Kindergeld auf den Tabellenbetrag angerechnet, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld voll erhält.
Das Kindergeld wurde ab 01.01.2023 auf 250 Euro erhöht. Dies hat Auswirkung auf den zu zahlenden Unterhalt.
Jedes Kind hat zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes einen Anspruch auf den sogenannten Mindestunterhalt. 100 Prozent des Mindestunterhaltsbetrages soll danach jedem Kind zustehen. Dies sind seit 01.01.2023 folgende monatliche Zahlbeträge:
- bei Kindern von 0 bis 5 Jahren: 312 Euro
- bei Kindern von 6 bis 11 Jahren: 377 Euro
- bei Kindern von 12 bis 18 Jahren: 463 Euro
Ab dem 01.01.2023 wurden also auch die Unterhaltsbeträge deutlich angehoben werden.
Dieser Unterhalt ist bei einem Einkommen von bis 1900 Euro netto bereinigt geschuldet.
Allerdings muss einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Betrag in Höhe von 1370 Euro monatlich (notwendiger Selbstbehalt) verbleiben. Beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsbeträgt der pflichtigen Selbstbehalt monatlich 1120 Euro. Damit wollte man auch für den Unterhaltsschuldner die gestiegenen Lebenshaltungskosten etwas abfedern.
Gegenüber volljährigen, nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindlichen Kindern gilt sogar ein Selbstbehalt von 1650 Euro. Im Selbstbehalt sind bereits bis 520 Euro für Wohnkosten (Warmmiete) enthalten. Wenn die zu zahlende Miete diese Kosten erheblich überschreitet und und diese Überschreitung nicht vermeidbar ist, kann der Selbstbehalt angehoben werden. Gerichte prüfen jedoch, ob der Pflichtige nicht eine billigere Wohnung anmieten könnte.
Der Selbstbehalt wird regelmäßig reduziert, wenn der Unterhaltspflichtige in einer Lebensgemeinschaft wohnt und dadurch Kosten für die Wohnung und die allgemeine Lebensführung spart. Wegen des Synergieeffektes gehen die Gerichte von einer Haushaltsersparnis aus und reduzieren den Selbstbehalt um 10 Prozent - also von 1370 Euro auf 1233 Euro bzw. von 1120 Euro auf 1008 Euro.
Vom Einkommen werden notwendige berufsbedingte Aufwendungen und Aufwendungen für die Altersvorsorge begrenzt (25 Prozent vom Bruttoeinkommen - einschließlich der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung) abgezogen. Schulden werden ebenfalls nur begrenzt berücksichtigt. Hier wird im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen im Einzelfall entschieden. Eine Grenze liegt regelmäßig beim 100%igen Mindestunterhalt.
Bei Anrechnung eines Wohnvorteiles (Wohnen im Eigenheim) sind Darlehensraten bis zur Höhe des Wohnvorteiles zu berücksichtigen. Darüber hinaus können Kreditraten im Rahmen einer sekundären Altersvorsorge bis 5 Prozent des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden. Trotz grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteiles ist eine Zahlungsverpflichtung ausnahmsweise dann nicht gegeben oder wenigstens minimiert, wenn der andere - betreuende - Elternteil ein derart hohes Einkommen erzielt, welches ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes die Unterhaltung und Versorgung des gemeinsamen Kindes ermöglicht - wenn also ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht besteht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteiles mindestens doppelt so hoch ist, wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteiles.
Rechtsanwältin Kathrin Flügel, Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei Weiner & Flügel Eisenhüttenstadt/Fürstenwalde