Zwar sind Arbeitnehmer nicht grundsätzlich vom Ausgleich der durch ihre Fehler entstandenen Schäden befreit; sie haften aber auch nicht für jedes fahrlässige Verhalten. Denn: Da das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist, ist damit zu rechnen, dass auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen. Deshalb wurden durch die Rechtsprechung Haftungserleichterungen entwickelt, ohne die angesichts der möglichen Höhe eventueller Schäden schnell eine finanzielle Überforderung des Arbeitnehmers gegeben wäre. Zudem berücksichtigen die Gerichte mit dieser Vorgehensweise, dass der Arbeitgeber durch seine arbeitsrechtliche Weisung den Arbeitnehmer überhaupt erst in die Lage bringt, einen Schaden verursachen zu können.
Im Rahmen des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs wird daher die Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt und zwar in Abhängigkeit davon, wie hoch der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist, der den Schaden verursacht hat. Hier werden drei Haftungsstufen unterschieden: 1. Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln: Volle Haftung des Arbeitnehmers; 2. Mittlere Fahrlässigkeit: Haftungsteilung; 3. Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung des Arbeitnehmers. Für die Bildung einer konkreten, individuellen Haftungsquote im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit werden regelmäßig im Einzelfall weitere Umstände herangezogen. Zu solchen Umständen zählt beispielsweise, wie “gefahrgeneigt“ eine Tätigkeit ist, da bei einem arbeitstypisch höheren Haftungsrisiko, die Haftungsquote des Arbeitnehmers sinkt.
Aber auch die Schadenshöhe, die Versicherbarkeit des Risikos für den Arbeitgeber, die Höhe des Arbeitsentgelts oder die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers fließen in die Beurteilung ein. Eine direkte pauschale Höchstbegrenzung für eine Haftung gibt es nicht, allerdings wird bei sehr hohen Schäden eine Haftungsbegrenzung vorgenommen. Häufig orientieren sich die Gerichte hier an einer Spanne von einem Bruttomonatsentgelt bei mittlerer Fahrlässigkeit bis drei Bruttomonatsentgelten bei grober Fahrlässigkeit.
Sabine Hein, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bernau