Wer ein oder mehrere Kinder alleine großzieht, hat es oft schwerer als Familien, bei denen sich zwei Elternteile gemeinsam um die Sprösslinge kümmern. Um Alleinerziehende finanziell zu unterstützen, gewähren Finanzämter ihnen eine Steuervergünstigung - den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt seit diesem Jahr 4260 Euro, für jedes weitere Kind gibt es noch mal 240 Euro obendrauf.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Steuerfreibetrag. Er mindert steuerpflichtige Einkünfte und senkt damit die Steuerlast. Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten die Steuervergünstigung mit der Einkommensteuererklärung, wenn sie in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben vornehmen, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag bereits direkt durch einen verringerten Lohnsteuereinbehalt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus. „Damit Arbeitnehmer die Steuerklasse II erhalten, sollten sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt stellen“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Steuerklasse II gilt dann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Ab dem 18. Lebensjahr ist ein neuer Antrag erforderlich, mit Angaben zur Schul- oder Berufsausbildung des Kindes.
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, dass Alleinerziehende für das Kind oder die Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Ob es sich bei dem Kind um leiblichen Nachwuchs, ein Adoptiv-, Stief-, Pflege- oder Enkelkind handelt, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist aber, dass das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung beim alleinstehenden Elternteil gemeldet ist. Lebt das Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, hat es keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Gleiches gilt laut Bund der Steuerzahler, wenn Alleinerziehende einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen volljährigen Person führen, für die ihnen kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht. Wichtig: Fallen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Voraussetzungen für die Steuerklasse II weg, muss das zuständige Finanzamt darüber informiert werden.
dpa
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Ist eine Trennung erfolgt und für einen Ehepartner endgültig, will dieser oft möglichst schnell geschieden werden. Dies ist verständlich, jedoch in den wenigsten Fällen realisierbar. Das Gesetz regelt dazu Folgendes: § 1565 BGB Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Doch wann ist eine Ehe gescheitert? Dazu regelt der Gesetzgeber in § 1566 BGB:
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Es muss also grundsätzlich mindestens ein Trennungsjahr abgelaufen sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen einer Härtefallscheidung des § 1565 Abs. 2 BGB. Danach kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellt. Diese offensichtlichen Gründe der Unzumutbarkeit müssen in der Person des anderen Ehegatten begründet sein. Demnach spielen Gründe, die in der Person des die Härtefallscheidung begehrenden Ehegatten liegen, keine Rolle.
Allein ein Verstoß gegen die eheliche Treue rechtfertigt z.B. eine Härtefallscheidung nicht. Wird der Ehepartner jedoch nicht nur betrogen, sondern auch erniedrigt, beleidigt oder körperlich bzw. in seiner Ehre verletzt, kann dies im Einzelfall für eine vorzeitige Ehescheidung reichen.
Es gibt zahlreiche weitere Gründe, die eine Härtefallscheidung möglich machen. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände des Falles an. Hier hilft die Einschätzung eines Fachanwaltes für Familienrecht.
Selbst bei Vorliegen entsprechender Gründe für eine sogenannte Blitzscheidung kann es ratsam sein, das Trennungsjahr abzuwarten, wenn die Gründe nicht bewiesen werden können. Denn derjenige Ehegatte, der die Härtefallscheidung begehrt, muss die Gründe dafür darlegen und beweisen. Letzteres wird meist schwierig sein. Insofern besteht ein nicht unerhebliches Verfahrens- und Kostenrisiko. Es sollte unbedingt mit fachanwaltlicher Unterstützung abgewogen werden, ob eine solche vorzeitige Scheidung durchsetzbar und ratsam ist. Anzumerken ist, dass die Härtefallscheidung eine seltene Ausnahme ist.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht