"Finanztest“: Experten beraten in Sachen Elterngeld „gut“

RECHT & STEUERN

"Finanztest“: Experten beraten in Sachen Elterngeld „gut“

Kinder hüten und Elterngeldantrag stellen: beides nicht ganz ohne. Foto: Ch. Klose/dpa-mag

05.06.2023

Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus: Bei der Beantragung von Elterngeld ist kaum ein Fall wie der andere. Nur eines haben viele frisch gebackene Mütter und Väter, die über dem Antrag brüten, gemein: die Ratlosigkeit. Denn das Prozedere überfordert viele. Elterngeldstellen, gemeinnützige Institutionen und kommerzielle Berater bieten hier Hilfe an.

Kommerzielles Angebot besser als gemeinnütziges

Die Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 1/2023) hat vier gemeinnützige Organisationen und vier gewerbliche Berater einem Check unterzogen. Das Ergebnis: Für eine erste Orientierung reichen oft die überwiegend kostenfreien Angebote der gemeinnützigen Organisationen aus. Allerdings hätten Caritas (2,6), Pro familia (2,7), Diakonie und Arbeiterwohlfahrt (jeweils 3,2) im Test meist nur allgemeine Fragen zum Elterngeld beantworten können. Darum ist das Urteil bei allen vier nur ein „befriedigend“.

Besser schnitten die kommerziellen, aufs Elterngeld spezialisierten Anbieter ab. Einfach Elterngeld, Elterngeldexperten (jeweils 1,6), Elterngeld.net (1,9) und Elterngeldhelden (2,5) erhielten alle die Note „gut“. Diese Anbieter haben laut „Finanztest“ in allen Fällen, besonders zu bestimmten Detailfragen, gut beraten und das zu erwartende Elterngeld korrekt berechnet. Aber das hat allerdings auch seinen Preis: Zwischen 90 und 129 Euro kostet der Service. Soll der Berater auch den Antrag ausfüllen, kostet das extra.

Tipps und Infos zum Elterngeld finden sich online

Wer sich das Thema Elterngeld selbst erschließen will, der findet im Netz Hilfe. Auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums gibt es umfangreiche Informationen und Broschüren, auch ein Elterngeldrechner steht bereit. Die Stiftung Warentest bietet ebenfalls online Hilfestellung. Zudem sind die zuständigen Elterngeldstellen zur Beratung verpflichtet. dpa


Erbrecht: Die Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen

Neben dem reinen Pflichtteilsanspruch kann ein Pflichtteilsberechtigter im Sinne von § 2303 BGB auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, soweit der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem Dritten eine ergänzungspflichtige Schenkung gemacht hat. Im Rahmen der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen ist seitens des Erben dann besonderes Augenmerk auf die Bewertung einer solchen ergänzungspflichtigen Schenkung zu legen. Verbrauchbare Sachen, welche der Erblasser verschenkt hat (Hausrat, Auto, Briefmarkensammlung etc.) sind Kraft Gesetzes stets mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen. Für nicht verbrauchbare Sachen, insbesondere Immobilien, ist hingegen nach dem sogenannten Niederst-wertprinzip der Wert zur Zeit der Schenkung anzusetzen, wenn er niedriger als der Wert im Erbfall ist. Gerade bei der Zuwendung von Immobilien, die der Erblasser zwischen Schenkungsvollzug und Erbfall getätigt hat und welche in diesem Zeitfenster einer größeren Wert-veränderung unterworfen wären, sollten daher die Auswirkungen des Niederstwertprinzips auf die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs geprüft werden. Hierdurch kann sich eine erhebliche Reduzierungder Pflichtteilslast ergeben.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel,
zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, 
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