Er nennt sich Versicherungsnummernachweis und ist seit Beginn des Jahres der Nachfolger des Sozialversicherungsausweises, der jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer mit Aufnahme der ersten Tätigkeit automatisch zugeschickt wird. Wer das neue Dokument haben möchte, kann dieses kostenfrei und ganz ohne Gebühren online bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) beantragen, teilt die DRV mit.
Antrag kann bequem online gestellt werden
Dafür müssen Interessierte die Onlinedienste der DRV unter www.deutsche-rentenversicherung.de/onlinedienste aufrufen, auf „Unterlagen anfordern/nachreichen“ klicken und anschließend auf „Versicherungs- und Rentenunterlagen anfordern“. Unter Angaben zur Person und zur Versicherungsnummer lässt sich die „Neuausstellung eines Versicherungsnummernachweises“ beantragen.
Der neue Ausweis enthält - wie der vorige auch - die Versicherungsnummer, Vorname, Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum. Mit Einführung des neuen Ausweises zu Jahresbeginn muss der Verlust eines Versicherungsnummernachweises oder Sozialversicherungsausweises nicht mehr der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Zugleich entfällt laut DRV die Pflicht, unbrauchbare Ausweise zurückzugeben.
Alte Ausweise behalten weiterhin Gültigkeit
Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen der Ausweise vorzulegen. Die Versicherungsnummer erhalten Arbeitgeber mittels automatisiertem Abruf bei der Datenstelle der Rentenversicherung. Nur wenn das nicht möglich ist, sei die Vorlage des Ausweises nötig, so die DRV.
Übrigens: Nur weil ein neues Ausweisdokument eingeführt worden ist, bedeutet das nicht, dass alte Sozialversicherungsausweise ablaufen. Diese behalten ihre Gültigkeit unverändert bei. dpa
Finanzamt trödelt - was tun?
Zwar weist der Lohnsteuerhilfeverein (VLH) darauf hin, dass es für die Bearbeitung einer Erklärung keine feste Frist gibt. Ganz machtlos sind Betroffene aber trotzdem nicht.
Der Tipp des Lohnsteuerhilfevereins: Wer lange Zeit auf eine Rückmeldung des Finanzamts wartet, sollte zunächst mal versuchen, Sachbearbeiter oder Vorsteher des Finanzamts freundlich darauf hinzuweisen. Hilft das nicht und passiert sechs Monate nach Abgabe noch immer nichts, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Aber: Das geht nur bei freiwillig eingereichten Erklärungen. dpa