Wer sich neben einen betrunkenen Autofahrer setzt, haftet für seine erlittenen Verletzungen nach einem Verkehrsunfall mit in der Regel zu einem Drittel.
Dass ein Beifahrer selbst erheblich alkoholisiert war, ändert daran nichts. Das zeigt ein Urteil (Az.:7 U 2/20) des Oberlandesgerichts Schleswig, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der am Nachmittag des Unfalltages mit dem späteren Fahrer bereits erhebliche Mengen an Alkohol getrunken hatte. Beide arbeiteten am Garagentor des Fahrers und fuhren anschließend mit dem Auto in eine Gaststätte.
Schwerer Unfall am frühen Morgen
Frühmorgens fuhren die beiden mit dem Auto los, der spätere Kläger als Beifahrer. Die Fahrt endete bei überhöhter Geschwindigkeit in einem Aufprall auf ein landwirtschaftliches Fahrzeug.
Beim Fahrer wurden 1,68 Promille ermittelt, beim Beifahrer 1,71 Promille. Dieser erlitt beim Unfall schwerste Verletzungen und konnte auch nach langer stationärer Behandlung nicht mehr als selbstständiger Metallbauer arbeiten. Zunächst zahlte die Versicherung des Fahrers ein Schmerzensgeld von 30 000 Euro sowie weitere 10 000 Euro als frei verrechenbaren Vorschuss.
Der Mann forderte, auch aufgrund erlittener Dauerschäden, insgesamt 95 000 Euro. Die Versicherung warf dem Mann vor, gewusst oder zumindest erkannt zu haben, dass der Fahrer betrunken war. Auch hätte er zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Gurt getragen.
Für ein Drittel muss der Geschädigte selbst halften
Der Mann brachte ein, er hätte nicht bemerkt, dass der Fahrer betrunken gewesen war. Er sagte aus, er hätte sich die meiste Zeit in der Gaststätte in deren Toilette mit Magen-Darm-Problemen befunden. Gerichte mussten klären.
Das Landgericht gab dem zum Teil statt. Der Mann musste sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen, so dass ihm nur weitere rund 43 000 Euro zustanden. Und künftiger Schaden sei auch nur zu zwei Dritteln zu ersetzen. Dass der Kläger nicht angeschnallt war, sah das Gericht als erwiesen an. Außerdem habe er gegen die Eigensorgfalt verstoßen, als er zu dem Betrunkenen einstieg. Dass er selbst ebenfalls alkoholisiert war, stand demnach seiner Mitschuld nicht entgegen.
Zu betrunken, um die Fahruntauglichkeit des Fahrers zu erkennen
Als weitere Instanz bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil. Die Untersuchungen eines Sachverständigen untermauerten: Der Kläger war nicht angeschnallt gewesen. Auch das Eigenverschulden wurde bekräftigt, da der Mann bei einem «erkennbar betrunkenen Fahrer» ins Auto stieg.
Daran änderte auch der Einwand nichts, aufgrund der eigenen starken Alkoholisierung nicht die des Fahrers erkannt haben zu wollen. Das wertete das Gericht als fahrlässig. Er habe sich durch den Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt, in dem man nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit verfüge. dpa
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