Mehrweg-Pflicht für die Gastronomie

Recht & Rechtsschutz

Mehrweg-Pflicht für die Gastronomie

Einweg- oder Mehrwegverpackung zum Mitnehmen - Kunden entscheiden.

Wer Essen aus dem Restaurant oder von einem Imbiss holt, nimmt aktuell oft auch Müll mit. Das soll sich nun ändern. Man hat die Wahl, Mehrwegbehälter gegen einen Pfand zu bekommen. Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa-mag

30.01.2023

Ab 2023 haben alle die Wahl: Man kann bei der Mitnahme von Getränken und Speisen im Restaurant, im Café oder in der Bar entscheiden, ob es Einweg- oder Mehrwegverpackungen sein sollen. Auch bei Lieferdiensten und Catering kann man das aussuchen.

Das war bislang nicht so. Aber im neuen Jahr gibt es die Pflicht, Mehrwegalternativen fürs Essen und Trinken zum Mitnehmen als Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil anzubieten. Das Ziel: Verpackungsmüll reduzieren.

So funktioniert das Mehrweg-System:

Das Mehrweggeschirr wird gegen ein Pfand ausgegeben, das beim Zurückgeben wieder ausgezahlt wird. Alternativ kann man in seinem Stammcafé oder in seinem auch bei Lieblingsrestaurant jeder Abholung das gebrauchte Geschirr gegen das neu gefüllte austauschen.

Allerdings rät Saskia Erdmann, Nachhaltigkeitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Berlin, zur zeitnahen Rückgabe. Die Gefäße fehlen dem Restaurant sonst, das seinen Bestand dann vergrößern muss. Was letztlich heißt: Es müssen mehr Mehrwegbecher produziert werden, was Ressourcen verbraucht und die Nachhaltigkeit des Systems verschlechtert.

Übrigens: Es gibt Mehrwegsysteme, die in vielen Läden genutzt werden - und entsprechend auch in all diesen Läden zurückgegeben werden können.

Ausnahme: Pizzakarton und Aluschale

Betroffen sind nur Verpackungen mit Kunststoff. Die Gastronomen müssen keine Alternative zu Pizzakartons oder Aluschalen anbieten, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Und kleine Betriebe wie Imbissbuden, die höchstens fünf Beschäftigte haben und deren Verkaufsfläche maximal 80 Quadratmeter beträgt, sind nicht von der Pflicht betroffen. Aber sie müssen selbst mitgebrachte Behälter der Kunden befüllen, heißt es im Verpackungsgesetz.

Das bringt das Mitmachen:

Es klingt natürlich erst mal aufwendig: Mehrwegbecher daheim ausspülen, aufbewahren, zurückbringen - statt sie einfach direkt wegzuwerfen. Aber man hilft bei der Ressourcenschonung und das ist Umweltschutz. Dass Mehrwegbecher gespült werden müssen, ändert übrigens nichts daran, dass sie nachhaltiger sind als Einwegverpackungen. Zwar schlage die Reinigung in der Umweltbilanz negativ zu Buche, trotzdem sind Mehrwegbehälter ökologisch vorteilhafter - gerade dann, wenn sie häufig genutzt werden. Das teilt das Projekt "Klimaschutz is(s)t Mehrweg" mit. Mehrwegbehälter schnitten in der Klimabilanz nach zehn Nutzungen besser ab als die Einwegverpackungen, deren Herstellung weniger aufwendig ist. dpa


Bürgergeld: Kein neuer Antrag nötig

Höhere Sätze, weniger Hürden: das verspricht das Bürgergeld, das zum 1. Januar startet. Statt Hartz IV gibt es dann die neue Grundsicherung. Beantragt wird das Geld nach wie vor beim örtlichen Jobcenter - wo möglich auch digital.

Wer momentan Hartz IV bezieht, muss deswegen aber keinen neuen Antrag stellen. Betroffene erhalten das Bürgergeld ab dem 1. Januar automatisch. Weiterbewilligungsanträge seien jedoch wie bislang zu stellen.

Selbst wer seinen Antrag auf Leistungen noch zu Zeiten von Hartz IV gestellt hat, muss jetzt keinen neuen Antrag ausfüllen. Der Antrag ,,wandelt sich dann in einen Bürgergeld-Antrag um, da es streng genommen um einen Antrag auf SGB-II-Leistungen geht, so ein Sprecher des Bundesministeriums. dpa


Geburtsname streichen?

Beschluss

Wenn man heiratet, kann man den Nachnamen seines Partners nur als Ergänzung annehmen. Denn rechtlich gesehen muss man den Namen, der im Geburtsregister steht, zwingend weiterführen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW. (AZ.: 17 A 3319/20). Ein Mann hatte bei der Eheschließung als Familiennamen den Nachnamen seiner Frau angenommen. Dem Namen stellte er seinen eigenen Geburtsnamen voraus. Sein Nachname lautete demnach: T. von A.

Nach der Scheidung wollte er, dass im Eheregister nur noch der Familienname steht - also der Nachname seiner Frau ,,von A". Vor Gericht forderte er, dass dafür sein Geburtsname ersatzlos gestrichen wird.

Ohne Erfolg. Das Namensänderungsgesetz sei hier nicht anwendbar. Den Namen, der in die Geburtsurkunde eingetragen ist, kann man nicht einfach ersatzlos streichen lassen. Das ist auch nicht zugunsten des Familiennamens möglich, auf den sich ein Paar bei der Eheschließung festlegt hat. Denn sonst würde man das Gesetz und die rechtlich zwingende Namensführung umgehen. dpa