Mit dem erneuerten Nachweisgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten noch umfassender über die wesentlichen Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. So soll mehr Rechtssicherheit entstehen, beide Seiten ihre Rechte und Pflichten besser kennen, wie Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, erklärt.
Auch bislang galt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine schriftliche und unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigen müssen. Die Änderungen im Nachweisgesetz haben nun aber zur Folge, dass Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsbedingungen in Arbeitsverträge aufnehmen müssen.
Dazu gehören unter anderem das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die Dauer der Probezeit, die Vergütung von Überstunden und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Die ausführliche Auflistung findet sich in Paragraf 2 des Nachweisgesetzes.
Das Gesetz greift zwingend für Neueinstellungen seit dem 01. August 2022. Bestand ein Arbeitsverhältnis bereits vorher, muss der Arbeitgeber auf Wunsch ebenfalls schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren.
Hintergrund der Änderungen: Deutschland war verpflichtet, die sogenannte EU-Transparenzrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Arbeitgeber, die nicht oder nicht richtig über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren, handeln künftig ordnungswidrig. Ihnen droht dann pro Fall ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro. dpa
Vorsorge: Ausbildungsplatzsuche kann für Rente angerechnet werden
Schon bei der Suche nach Ausbildungsplatz einem können junge Menschen für den späteren Ruhestand finanzielle Vorteile herausholen. Denn wer die Zeit der Suche bei der Agentur für Arbeit meldet, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnungszeiten bekommen.
Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin mitteilt, ist dies für junge Menschen zwischen 17 und 25 Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz mindestens einen Kalendermonat dauert. Keine Rolle spielt dagegen, ob ein Schulabschluss vorliegt oder während der Suche Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen werden.
Auch wer älter als 25 ist, kann noch Anrechnungszeiten bekommen. Dazu muss man vor der Suche jedoch sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig gewesen sein - also bereits Beiträge eingezahlt haben.
Anrechnungszeiten zählen der Deutschen Rentenversicherung zufolge zu den beitragsfreien Zeiten. Obwohl dann keine Beiträge gezahlt werden, können sie für die spätere Rente zählen. dpa