Nachweisgesetz

Recht & Rechtsschutz

Nachweisgesetz

Was sich für Arbeitsverträge ändert

Arbeitgeber müssen Beschäftigte künftig noch ausführlicher über die wesentlichen Bedingungen ihres Arbeitsvertrags informieren. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag  

28.08.2022

Mit dem erneuerten Nachweisgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten noch umfassender über die wesentlichen Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. So soll mehr Rechtssicherheit entstehen, beide Seiten ihre Rechte und Pflichten besser kennen, wie Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, erklärt.

Auch bislang galt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine schriftliche und unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigen müssen. Die Änderungen im Nachweisgesetz haben nun aber zur Folge, dass Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsbedingungen in Arbeitsverträge aufnehmen müssen.

Dazu gehören unter anderem das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die Dauer der Probezeit, die Vergütung von Überstunden und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Die ausführliche Auflistung findet sich in Paragraf 2 des Nachweisgesetzes.

Das Gesetz greift zwingend für Neueinstellungen seit dem 01. August 2022. Bestand ein Arbeitsverhältnis bereits vorher, muss der Arbeitgeber auf Wunsch ebenfalls schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren.

Hintergrund der Änderungen: Deutschland war verpflichtet, die sogenannte EU-Transparenzrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Arbeitgeber, die nicht oder nicht richtig über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren, handeln künftig ordnungswidrig. Ihnen droht dann pro Fall ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro. dpa


BAG bestätigt: Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21 bestätigt: Der Arbeitgeber kann für einen ausscheidenden Mitarbeiter Dank empfinden und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen oder auch nicht. Viele Zeugnisse enthalten im letzten Absatz eine Bedauerns-, Dankens- und Wunschformel. Seit Jahren gehen die Meinungen darüber auseinander, ob ein Zeugnis ohne Schlussformel lückenhaft ist.

Unstreitig ist jedenfalls, dass ein Zeugnis mit Schlussformel besser ist als ohne. Von Rechts wegen besteht allerdings kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits mehrfach entschieden, so auch im hier vorliegenden Fall: Ein Personaldisponent war von März 2017 bis Ende März 2020 bei einem Personaldienstleister beschäftigt.

Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung und einer daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage einigte man sich durch gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. In dem Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber ,,zur Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses". Das daraufhin erteilte Zeugnis enthielt eine zusammenfassende Leistungsbewertung, die der Note „befriedigend" entsprach, sie lautete: ,,Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K., dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte."

Eine Schlussformel enthielt das Zeugnis aber nicht. Der Personal disponent reichte daraufhin nochmals Klage ein, diesmal gerichtet auf Zeugnisberichtigung. Damit wollte er seinen ehemaligen Arbeitgeber verpflichten, das Zeugnis um eine Schlussformel zu ergänzen. Das BAG gab schließlich dem Arbeitgeber recht mit der Begründung: Bei der Frage, ob der Zeugnisanspruch gemäß §109 Abs.1 Satz 3 Gewerbeordnung einen Anspruch auf eine Schlussformel beinhaltet, sind einerseits die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers und seine Unternehmerfreiheit betroffen, und auf der anderen Seite die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, da eine Schlussformel seine berufliche Chancen verbessert, sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen sei das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer bzw. seine Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, höher zu gewichten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.

Gemäß § 109 Abs.1 Satz 3 GewO muss ein qualifiziertes Zeugnis Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthalten, wohingegen eine Schlussformel dazu nichts beitrage, so das BAG.

Sabine Hein, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bernau


Geldanlage: Voreilige Abschlüsse meiden

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt Bankkunden vor übereiliegen Abschlüssen von Geldanlageprodukten. Private Rentenversicherungen oder Investmentfonds würden beworben, um sogenannte Negativzinsen auf Guthaben zu vermeiden, teilt der Verein mit. ,,Die Angebote lohnen sich meist nur für die Banken", sagt Verbraucherschützer Philipp Rehberg. Für Abschlüsse gebe es hohe Provisionen. Zudem sind die Angebote laut Verbraucherzentrale oft nicht bedarfsgerecht, zu unflexibel und mit höheren Risiken verbunden als die bisher sicheren Einlagen. dpa