Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, bekommt diese Tage nicht gutgeschrieben. Die Quarantäne ist nicht mit einer Erkrankung während des Urlaubs vergleichbar. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (AZ: 1 Sa 208/21) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Geklagt hatte ein Mann, der vom 23. bis zum 31. Dezember 2020 Urlaub hatte. Währenddessen musste er - ohne selbst infiziert zu sein - aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person vom 21. Dezember 2020 bis zum 4. Januar 2021 in Quarantäne. Die Arbeitgeberin schrieb den Urlaub nicht gut.
Der Kläger meinte, sein Urlaubsanspruch bestehe nach wie vor. Die Quarantänezeit sei zu behandeln wie eine Erkrankung im Urlaub. Krankheitstage während eines Urlaubs bekommen Beschäftigte in der Regel gutgeschrieben. Die häusliche Quarantäne stelle einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte dar und sei mit den Einschränkungen bei ,,normaler Arbeitsunfähigkeit" vergleichbar.
Das Landesarbeitsgericht Kiel bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz: Man könne die Regeln für eine Erkrankung im Urlaub nicht analog auf die Quarantänezeit anwenden.
Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass die Regelung zur Erkrankung im Urlaub eine Ausnahme sei. Wer nicht krank, sondern nur abgesondert sei, habe keinen Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage. Es bleibt aber spannend, da die Landesarbeitsgerichte hier nicht einheitlich entscheiden. Gegen zahlreiche Entscheidungen wurden, wie auch hier, Rechtsmittel eingelegt. dpa
Vorsorge: Ausbildungsplatzsuche kann für Rente angerechnet werden
Schon bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz können junge Menschen für den späteren Ruhestand finanzielle Vorteile herausholen. Denn wer die Zeit der Suche bei der Agentur für Arbeit meldet, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnungszeiten bekommen.
Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin mitteilt, ist dies für junge Menschen zwischen 17 und 25 Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz mindestens einen Kalendermonat dauert. Keine Rolle spielt dagegen, ob ein Schulabschluss vorliegt oder während der Suche Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen werden. Auch wer älter als 25 ist, kann noch Anrechnungszeiten bekommen.
Dazu muss man vor der Suche jedoch sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig gewesen sein - also bereits Beiträge eingezahlt haben.
Anrechnungszeiten zählen der Deutschen Rentenversicherung zufolge zu den beitragsfreien Zeiten. Obwohl dann keine Beiträge gezahlt werden, können sie für die spätere Rente zählen. dpa