Grundsätzlich ist das Land für Nachlass-Angelegenheiten zuständig, in dem der oder die Verstorbene gelebt hat. Aber eine Einzelprüfung lohnt sich, wie der Beschluss des Karlsruher Oberlandesgerichts (Az 14 W 50/24 Wx) zeigt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Deutschen Erbrecht des Anwaltvereins(DAV) hinweist. In dem konkreten Fall blieben die Zuständigkeiten in Deutschland, obwohl der Verstorbene in einem Pflegeheim in Polen untergebracht war. Hier zählte, dass der Demenzkranke vor allem aus finanziellen Gründen im Ausland betreut wurde, nicht aber mit echtem Bleibewillen. dpa-mag
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Pflegeratgeber: in guten In Händen
Erbschein bleibt Sache deutscher Gerichte
16.12.2024