Pflege im Alltag ist oft anstrengend und auf lange Zeit kräftezehrend - vor allem für pflegende Angehörige, die in den Prozess zumeist auch emotional eingebunden sind.
Spätestens eine professionelle Pflegeberatung, die den Pflegenden pro Halbjahr zusteht, sollte auf Auszeiten, auf zusätzliche finanzielle Unterstützungen wie die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege aufmerksam machen.
So gibt es die Möglichkeit, für einige Wochen die Pflegeverantwortung auf eine andere Person zu übertragen, um sich selbst ein wenig rauszunehmen, Energie zu tanken. Dabei hilft die Verhinderungspflege.
Entlastungsbudget als Paket
Oder aber die Pflegeperson lässt den Betroffenen für eine gewisse Dauer stationär betreuen, zum Beispiel, um eine längerfristige Aufnahme in ein Pflegeheim anzubahnen. Beide Möglichkeiten werden seit diesem Jahr im sogenannten Entlastungsbudget zusammengefasst.
Dafür stehen für die Verhinderungspflege 1.612 Euro jährlich zur Verfügung und für die Kurzzeitpflege 806 Euro. Beide Beträge können auch nur für die Verhinderung bzw. nur die Kurzzeitpflege zusammengefasst werden.
Die Nutzung im einzelnen
Beide Möglichkeiten können seit diesem Jahr für insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden bei einem Pflegegrad von 2 bis 5. Die Vertretung der Verhinderungspflege - auch stundenweise - erfolgt im Pflegehaushalt.
Die Vertretung der Kurzzeitpflege findet stationär statt.
Verhinderungspflege kann sowohl von Privatpersonen als auch von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten geleistet werden. Dabei darf die Privatperson weder verwandt noch verschwägert sein mit der zu pflegenden Person. Die Neuerungen im Pflegegesetz sehen für das Jahr 2025 die Erhöhung des Entlastungsbudgets auf 3.359 Euro im Jahr vor.
Vereinfachte Antragstellung
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass nicht das Entlastungsbudget beantragt wird, sondern Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Das Entlastungsbudget betrifft nur die Finanzierung dieser Pflegeleistungen.
Dabei gilt prinzipiell: Da die Verhinderung der Hauptpflegeperson nicht immer planbar ist, müssen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht vorab beantragt werden. Die Kosten können auch im Nachhinein mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wann immer es möglich ist, sollte jedoch der Antrag im Vorhinein erfolgen, zum Beispiel bei einem geplanten Urlaub oder Reha-Aufenthalt. So ist es wirklich sicher, welche Kosten gedeckt sind.
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Badewannenlift - große Hilfe im Pflegealltag
Der Badewannenlift erleichtert den Alltag in der Pflege und gewährleistet die tägliche oder wöchentliche Hygiene auch für Menschen mit Beeinträchtigungen.
Es gibt eine große Auswahl an Badewannenlift-Modellen. Man unterscheidet zwischen dem Bandlift-System, dem Schwenklift und dem Luftkissen-System. Bei der Auswahl des geeigneten Modells sind das Gewicht des Nutzers und die Größe der Badewanne einer der wichtigsten Kriterien. Hier ist es ratsam, sich beraten zu lassen, denn nur mit dem richtigen Modell ist eine sichere Nutzung gewährleistet.
Der an der Wand befestigte Badewannenlift nimmt wenig Platz ein und lässt sich bequem per Knopfdruck bedienen. Badewannenlifte sind grundsätzlich als doppelfunktionale Hilfsmittel zugelassen. „Doppelfunktional“ heißt, dass die Kranken- und Pflegeversicherung sich die Kosten teilen.
Abrechnung über die Pflege- und Krankenkasse
Die Kostenübernahme kann entweder über ein Rezept (Kranken- und Pflegeversicherung) oder ohne Rezept - dann nur mit der Pflegeversicherung - erfolgen. Das richtige, angepasste Modell wird professionell und fachgerecht montiert und bringt letztendlich Wohlbefinden und Sicherheit für die zu Pflegenden und das Pflegepersonal.
Tipp Haltegriffe können zusätzliche Sicherheit geben. Wenn zunächst etwas Unsicherheit aufkommt bei dem Hoch- oder Herunterfahren des Liftes, hilft ein Haltegriff, der zusätzlich an der Wand neben der Wanne montiert werden kann.
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