Bislang konnte nur der Medizirische Dienst (MDK bzw. MD), ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen. Bei der Auswahl von geeigneter Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln soll das Pflegepersonal nur mehr Entscheidungsbefugnis bekommen.
Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, S 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich. Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig. Zu beachten ist: Wenn bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragt wird, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf drei Wochen festgelegt (S 40 Abs. 7). Die Pflegekasse prüft die Verordnung auf Notwendigkeit. Unter Umständen fordert sie auch einen Kostenvoranschlag an. Danach genehmigt die Kasse das Hilfsmittel oder sie lehnt es ab. Mit der von der Kasse genehmigten Verordnung kann nun das Hilfsmittel bei einem von der Kasse anerkanntem Dienstleister (Sanitätshaus, Apotheke usw.) bestellt werden. Sollte keine Genehmigung erteilt werden oder Schwierigkeiten bereiten, ist es auch möglich, den Hilfsmittel-Lieferanten einzuschalten. Er kann beratend zur Seite stehen. Wird das Hilfsmittel abgelehnt, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch gegen die Ablehnung des Hilfsmittels eingelegt werden. Dazu ist es wichtig, genau zu erläutern warum das Hilfsmittel benötigt wird.
Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht Sinn. Sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde. Häufig ist es auch so, dass die behandelnden Arzte nicht genügend darüber informiert sind, welche Hilfsmittel es gibt und für den Patienten hilfreich wären. (pflege-durchangehoerige)
Geriatrische Reha
Verordnung einer geriatrischen Reha für Krankenversicherte ab 70 Jahren soll einfacher werden. Demnach sollen die Krankenkassen zukünftig nicht mehr prüfen, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschlossen. Damit die Verordnung möglich ist, müssten Ärzte in ihr eine „geriatrietypische Diagnose“ stellen und diese mit bestimmten Funktionstests prüfen - das muss dokumentiert sein.
Die neuer Regelungen werden noch vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Sie treten nach Angaben des G-BA frühestens ab 1. Juli 2022 in Kraft. (dpa)