Und heute? Es gibt Arbeitnehmer, die an Feiertagen wie Ostern arbeiten müssen. Das ist nicht gerade beliebt, würde man doch gerne auch mit Familie oder Freund/in die Tage verbringen. Um einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, zahlen Arbeitsgeber zum normalen Lohn Sonntags bzw. Feiertagszuschlag.
Lohnzuschläge bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.

Da der Ostersonntag in Deutschland ein kirchlicher Feiertag ist, bekommt ein Arbeitnehmer für die Arbeit „nur“ den Sonntagszuschlag. Karfreitag und Ostermontag sind dagegen gesetzliche Feiertage, daher kann hier ein Feiertagszuschlag bezahlt werden. Allerdings bildet unser Bundesland die Ausnahme: Im Land Brandenburg wurde der Ostersonntag zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Seit genau 30 Jahren ist das im Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) vom 21. März 1991 festgeschrieben. Also wird hier dem, der am Ostersonntag arbeiten muss, der höhere Feiertagszuschlag gezahlt. (cmi)