Ostern und Steuern

Das Bild ist aus dem 15. Jahrhundert, Urheber unbekannt. Quelle. hurraki

07.04.2021

Man sollte meinen, dass Feiertage und Steuern nicht viel miteinander zu tun haben. Aber gerade Ostern hat es damit in sich. Sowohl in der Vergangenheit, als auch heutzutage. In „Steuern und Studium“ haben 2015 Bachmann und weitere Autoren den geschichtlichen Zusammenhang mal so dargestellt:„Im Mittelalter fand sich mit dem Zehnt, der Abgabe der Bauern an die Grundherren, eine zehnprozentige Steuerlast. Diese Pacht für die Überlassung von Grundvermögen zur Nutzung wurde regelmäßig in Form von Naturalien – z. B. in Gestalt eines Anteils der Ernte – erbracht.Da im Frühling aufgrund der erhöhten Legefreudigkeit der Hennen bei vielen Bauern Eier übrig blieben, waren sie insbesondere zu Ostern ein beliebtes Zahlungsmittel an die Großgrundbesitzer (sog. Zinsei). Diese wurden auch an Kirchen entrichtet, die über umfangreichen Grundbesitz verfügten, d. h. die Kirchen hatten einen Eierüberschuss, der abgebaut werden musste. In Form von sog. Schenkeiern wurden die erhaltenen Naturalabgaben weiterverschenkt. Nach der Aufhebung des Zehnts zu Zeiten der Reformation blieb der Brauch des Eierschenkens erhalten.“

Und heute? Es gibt Arbeitnehmer, die an Feiertagen wie Ostern arbeiten müssen. Das ist nicht gerade beliebt, würde man doch gerne auch mit Familie oder Freund/in die Tage verbringen. Um einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, zahlen Arbeitsgeber zum normalen Lohn Sonntags bzw. Feiertagszuschlag.

Lohnzuschläge bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.

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Rhebus: Das gesuchte Tier gehört definitiv zum Osterfest.

Da der Ostersonntag in Deutschland ein kirchlicher Feiertag ist, bekommt ein Arbeitnehmer für die Arbeit „nur“ den Sonntagszuschlag. Karfreitag und Ostermontag sind dagegen gesetzliche Feiertage, daher kann hier ein Feiertagszuschlag bezahlt werden. Allerdings bildet unser Bundesland die Ausnahme: Im Land Brandenburg wurde der Ostersonntag zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Seit genau 30 Jahren ist das im Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) vom 21. März 1991 festgeschrieben. Also wird hier dem, der am Ostersonntag arbeiten muss, der höhere Feiertagszuschlag gezahlt. (cmi)
    
   

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