Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus: Bei der Beantragung von Elterngeld ist kaum ein Fall wie der andere. Nur eines haben viele frisch gebackene Mütter und Väter, die über dem Antrag brüten, gemein: die Ratlosigkeit. Denn das Prozedere überfordert viele. Elterngeldstellen, gemeinnützige Institutionen und kommerzielle Berater bieten hier Hilfe an.
Kommerzielles Angebot besser als gemeinnütziges
Die Zeitschrift „Finanztest" (Ausgabe 1/2023) hat vier gemeinnützige Organisationen und vier gewerbliche Berater einem Check unterzogen. Das Ergebnis: Für eine erste Orientierung reichen oft die überwiegend kostenfreien Angebote der gemeinnützigen Organisationen aus. Allerdings hätten Caritas (2,6), Pro familia (2,7), Diakonie und Arbeiterwohlfahrt (jeweils 3,2) im Test meist nur allgemeine Fragen zum Elterngeld beantworten können. Darum ist das Urteil bei allen vier nur ein „befriedigend".
Besser schnitten die kommerziellen, aufs Elterngeld spezialisierten Anbieter ab. Einfach Elterngeld, Elterngeldexperten (jeweils 1,6), Elterngeld.net (1,9) und Elterngeldhelden (2,5) erhielten alle die Note „gut“. Sie haben laut ,,Finanztest" in allen Fällen, besonders zu bestimmten Detailfragen, gut beraten und das zu erwartende Elterngeld korrekt berechnet. Das hat allerdings auch seinen Preis: Zwischen 90 und 129 Euro kostet der Service. Soll der Berater auch den Antrag ausfüllen, kostet das extra.
Tipps und Informationen zum Elterngeld finden sich online
Wer sich das Thema Elterngeld selbst erschließen will, der findet im Netz Hilfe. Auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums gibt es umfangreiche Informationen und Broschüren, auch ein Elterngeldrechner steht bereit. Die Stiftung Warentest bietet ebenfalls online Hilfestellung. Zudem sind die zuständigen Elterngeldstellen zur Beratung verpflichtet. dpa
Fortschritt für die von Männern und Frauen im Job Gleichbehandlung
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Job. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem neuen Urteil vom 16. Februar 2023 zum Aktenzeichen 8 AZR 450/21 bestätigt, dass Männer und Frauen für gleiche Arbeit gleich bezahlt werden müssen.
Im Vertreib eines Unternehmens in der Metall- und Elektroindustrie waren drei Außendienstmitarbeiter mit gleichen Aufgaben beschäftigt; zwei Männer und eine Frau.
Die Frau war seit März 2017 zu einem Grundgehalt von 3.500,00 Euro beschäftigt. In jährlichen Schritten wurde dieses angehoben.
Einer ihrer männlichen Kollegen wurde ab dem 01.01.2017 eingestellt und erhielt ein anfängliches Grundgehalt von 4.500,00 Euro.
Der Arbeitgeber begründete die ungleiche Bezahlung mit dem größeren Verhandlungsgeschick des männlichen Kollegen und dem Umstand, dass er einen besser vergüteten Vertriebsmitarbeiter nachgefolgt sei.
Die Frau klagte wegen der ungleichen Bezahlung. Sie verlangte den Ersatz der Lohndifferenz und zudem eine Entschädigung für die Ungleichbehandlung.
Vor dem Arbeitsgericht Dresden und das Landesarbeitsgericht Sachsen hatte sie keinen Erfolg. Die Gerichte gingen davon aus, dass ein unternehmerisches Interesse an der Mitarbeitergewinnung ein objektives Kriterium sei, welches Gehaltsunterschiede rechtfertigen kann.
Das Bundesarbeitsgericht widersprach dem nun sehr deutlich. Es stellte fest, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechtes im Falle der Klägerin besteht, weil ihr, obwohl sie und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedriges Grundgehalt gezahlt wurde als dem männlichen Kollegen. Der Arbeitgeber konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Auch seine Begründung, der Mann habe härter verhandelt und daher ein höheres Grundgehalt erhalten, ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf das gleiche Grundgehalt wie der männlichen Kollege. Der Klägerin wurden vom Bundesarbeitsgericht nun die Zahlung der Lohndifferenz von 14.500,00 Euro und eine Entschädigung wegen der Ungleichbehandlung von 2.000,00 Euro zugesprochen. Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht damit ganz klar herausgestellt, dass die Vertragsfreiheit Grenzen findet, wenn es um geschlechtsbezogene Ungleichbehandlungen im Job geht.
Rechtsanwältin Nadja Semmler, FA für Arbeitsrecht