Fällt eine Bonitätsauskunft negativ aus, bedeutet das häufig: Der neue Handy- oder Kreditvertrag kommt nicht zustande. Doch was, wenn im Register falsche Einträge vermerkt sind?
Um das überhaupt zu bemerken, empfiehlt es sich für Verbraucherinnen und Verbraucher, vor jedem wichtigen Vertragsschluss eine kostenlose Datenkopie - etwa bei der Schufa - zu beantragen, sagt Birgit Vorberg von der Verbraucherzentrale NRW. Sind dort unbezahlte Rechnungen vermerkt, die inzwischen beglichen sind, oder sind die Einträge aufgrund einer Verwechslung falsch eingetragen worden, sollten Betroffene dagegen vorgehen.
Dafür können sie entweder direkt auf das Unternehmen zugehen, das den falschen Eintrag zu verantworten hat, oder bei der Schufa anrufen, die dann ihrerseits Rücksprache mit dem Unternehmen hält. Handelt es sich tatsächlich um einen Fehler, wird der Eintrag korrigiert. In Streitfällen können Privatpersonen einen Ombudsmann oder Anwalt einschalten. Übrigens: Nach einer Frist - genau drei Jahre nachdem zum Beispiel eine unbezahlte Rechnung bezahlt wurde sollten negative Schufa-Einträge automatisch aus der Kartei verschwinden. dpa
Wichtige Regelungen
Im Laufe des Lebens sind verschiedene vorsorgliche Regelungen zu treffen. Es ist nicht nur die eigene Vermögensplanung nebst Übertragung zu Lebzeiten oder im Todesfall z.B. durch Testament zu regeln. Sondern es ist zu klären ob eine andere Person Entscheidungen treffen soll, die das eigene Leben und die Gesundheit oder die lebzeitige Vermögensverwaltung betreffen. Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 1.1.23 in Kraft getreten ist, sind wesentliche Änderungen im Betreuungsrecht erfolgt.
1. Patientenverfügung
Jeder sollte sich darüber Gedanken machen, welche Person welche Entscheidungen treffen soll im Hinblick auf ärztliche Maßnahmen, wenn er selbst diese Entscheidungen nicht mehr treffen kann. Dies kann in Form einer Patientenverfügung geschehen.
ABER: Wenn eine Patientenverfügung wirksam errichtet wurde, gibt § 1827 BGB dem gesetzlichen Betreuer das Recht zu prüfen, ob die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen und wenn dies nach Einschätzung des Gesetzlichen Betreuers nicht der Fall ist, darf der gesetzliche Betreuer, unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen von der Patientenverfügung abweichen.
Neu geregelt ist, dass der Arzt, um den Patientenwillen festzustellen, mit dem gesetzlichen Betreuer sprechen und nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen die Gelegenheit geben muss, sich zu äußern, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
2. Ehegattenvertretungsrecht
In § 1358 BGB ist ein gesetzliches Stellvertretungsrecht zwischen Eheleuten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des einen Ehepartners aufgenommen worden. Dies beinhaltet, dass der vertretende Ehegatte:
- Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen kann
- die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen erteilen darf
- er Erklärungsempfänger für die ärztliche Aufklärung ist
- er Verträge in diesem Zusammenhang schließen kann
- in zeitlichen Grenzen freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmen darf
- Ansprüche des vertretenen Ehegatten geltend machen kann
Dies gilt nicht wenn
- die Ehegatten getrennt leben oder der betreuungsbedürftige Ehegatte die Vertretung ablehnt oder
- er eine abweichende Vorsorgevollmacht erstellt hat oder
- ein gesetzlicher Betreuer hierfür bestellt ist
Zu beachten ist, dass die Entscheidungskompetenz auf einen 6-Monats-Zeitraum beschränkt ist.
3. Betreuung
In $ 1814 BGB Abs. 4 BGB ist geregelt, dass bei einer lediglich körperlichen Krankheit oder Behinderung eine gesetzliche Betreuung nur zulässig ist, wenn der Betroffene selbst den Antrag stellt. In § 1822 BGB ist geregelt, dass nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen durch den gesetzlichen Betreuer Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände gegeben werden muss. Zudem sind im Hinblick auf das Vermögensverzeichnis die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Betreuung neben der Dokumentation des Anfangs- und Endvermögens, erweitert worden. Der Betreuer kann im Einzelfall einen Notar und/oder Sachverständigen hinzuziehen, das Gericht die Hinzuziehung von Zeugen anordnen oder das Gericht auch anordnen, dass die Betreuungsbehörde oder ein Notar das Vermögensverzeichnis erstellen.
Weiterführende Infomationen gibt es bei: Juliane Böhm Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht, Neuruppin & Wittenberge