Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem neuen Urteil vom 08. Dezember 2022 zum Aktenzeichen 6 AZR 31/22 ein neues Kriterium für eine Sozialauswahl bestätigt.
Grundsätzlich muss bei einer betriebsbedingten Kündigung die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz genannten Kriterien erfolgen. Diese sind unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
Bei der sozialen Auswahl soll der Arbeitnehmer ermittelt werden, der sozial am wenigstens schutzbedürftig ist. Diesem soll dann die Kündigung erklärt werden. Da ältere Arbeitnehmer grundsätzlich schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkthaben, nimmt die soziale Schutzbedürftigkeit mit dem Lebensalter zu. Das hat zur Folge, dass die jüngeren Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl eher das Nachsehen haben.
Nun wurde aber vom Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die soziale Schutzbedürftigkeit mit hohem Alter wieder abfällt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Altersrente beziehen kann.
Dieses Kriterium kann der Arbeitgeber nun zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt hier einen Wertungsspielraum des Arbeitgebers.
Wichtig ist, dass bei jeder Sozialauswahl alle einschlägigen Kriterien berücksichtigt und abgewogen werden und nicht grob fehlerhaft andere Auswahlkriterien wie die Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten außerachtgelassen werden. Denn eine fehlerhafte Sozialauswahl hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. pr
Rechtsanwältin Nadja Semmler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Diesel - neue Hoffnung nach EUGH-Entscheidung
Käufer von Dieselfahrzeugen mit sogenannten ,,Thermofenster" könnten nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nunmehr Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hersteller erfolgreich geltend machen.
Zur Ausgangslage: Bisher haben Deutsche Gerichte Schadensersatzklagen bei Dieselfahrzeugen mit einem sogenannten „Thermofenster" überwiegend abgewiesen. Lediglich bei der Motorsteuerungssoftware EA189 bei Fahrzeugen des VW Konzerns gingen Deutsche Gerichte bislang von einer verbotswidrigen Motorsteuerung aus. Nur bei einer verbotswidrigen Abschaltvorrichtung wurden Schadenersatzan-sprüche zugesprochen, weil der Kunde in sittenwidriger Weise getäuscht wurde und den Kunden insoweit auch ein Schaden entstanden ist, weil das Fahrzeug die Betriebserlaubnis hierdurch verloren hat. Bei Dieselfahrzeugen mit ,,Thermofenster" hatten Deutsche Gerichte aber einen Schaden des Kunden verneint, weil nach Auffassung Deutscher Gerichte hierin keine verbotswidrige Abschaltvorrichtung zu erkennen sei.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch bei Fahrzeugen mit einem sogenannten ,,Thermofenster" eine verbotswidrige Abschaltvorrichtung vorliegen kann. Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn die Abgasreinigung in einem großen Temperaturbereich (Thermofenster) deaktiviert wird, so dass bei normalen, üblichen Außentemperaturen die gebotene Abgasreinigung unterbleibt. Dies läuft nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes auf eine unzulässige Abschaltvorrichtung hinaus und die Betriebserlaubnis solcher Fahrzeuge besteht nicht mehr. Diese erfolgreiche Klage der Deutschen Umwelthilfe hat dann aus Sicht des Unterzeichners folgende rechtliche Konsequenzen für Dieselkunden: Es können nicht nur erfolgreich Schadenersatzansprüche für Dieselfahrzeug mit der Software EA189 geltend gemacht werden, sondern nunmehr für alle übrigen Dieselfahrzeuge, sofern diese über ein Thermofenster verfügen, dass faktisch die Abgasreinigung unterbleibt. Anders als in den sogenannten ,,VW EA189-Fällen" sind solche Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis der Umstände zum Anspruchsgrund und zum Anspruchsgegner.
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof beginnt die gesetzliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen erst in diesem Jahr. Rechtsanwalt Wellßow-Gollan hatte bereits in den letzten Jahren erfolgreich Schadensersatzansprüche von Dieselkunden durchsetzen können. Gern prüfe ich Ihre Ansprüche und biete Ihnen individuelle, persönliche Betreuung Ihrer Rechtsangelegenheit "mit Ihrem Anwalt vor Ort" an. Ihre Rechtsangelegenheit wird also nicht anonym über Internet und Musterformularen bearbeitet bzw. durch Anwälte, die Sie erstmalig im gerichtlichen Termin „kennenlernen".
Nutzen Sie die Möglichkeit einer ersten Kontaktaufnahme mit Ihrem Fachanwalt vor Ort Herrn Rechtsanwalt Jan Wellßow-Gollan unter der Rufnummer 03391 / 512 68 18. pr
Jan Wellßow Gollan
Rechtsanwalt sowie Fachanwalt Verkehrsrecht
16816 Neuruppin
Testament oder Erbvertrag?
Vermögensaufbau und Vermögensweitergabe sind gerade in der heutigen Zeit wichtige Themen. Das Erbrecht bietet die Möglichkeit, das zu Lebzeiten erwirtschaftete Vermögen nach dem Tod an Dritte, die Erben weiterzugeben. Dies geschieht durch Testament oder Erbvertrag.
Vor der Entscheidung, ob und wie ein Testament aufgesetzt werden sollte, stehen die Fragen:
Was habe ich zu vererben? Wem will ich was wie zukommen lassen? Und was soll geschehen, wenn mein gewünschter Erbe das Erbe nicht annimmt bzw. bereits verstorben ist?
Diese Fragen muss sich jeder selbst stellen und beantworten und danach ausrichten, was in seinem Testament eigentlich geregelt werden muss. Natürlich sind die Gedanken an den eigenen Tod keine angenehmen, jedoch besteht beim bloßen Abschreiben eines fremden Testaments oder einer Vorlage die Gefahr, dass die eigentlich gewünschten Ziele nicht erreicht werden. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass keine eigene Regelung getroffen wird, vorgesorgt. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die auf einem Verwandtenerbrecht beruht. Daneben erbt auch der Ehegatte bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
Daraus ergibt sich auch, dass der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft niemals gesetzlicher Erbe ist und daher hier ein Testament errichtet werden muss, wenn er erben soll. Wer Erbe wird, erbt immer das Vermögen im Ganzen, d.h. das Sparguthaben, das Bargeld, Grundstücke, auch Schulden usw. insgesamt.
Wenn die eigenen Wünsche nicht mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmen, z.B. wenn ein anderer Erbe werden soll, oder ein bestimmtes Bild eine bestimmte Person erhalten soll usw. muss ein Testament/Erbvertrag errichtet werden.
Jeder Einzelne von Ihnen hat persönliche Vorstellungen davon, was mit seinem Vermögen geschehen soll und was nicht. Jeder Einzelne hat auch ganz persönliche Familienverhältnisses. Dann besteht jedoch zwangsläufig die Notwendigkeit, dass jeder Einzelne ein Testament aufsetzt, das auf ihn persönlich zugeschnitten ist. Es nützt Ihnen also nichts, wenn nach Ihrem Tod Ihre Vorstellungen nicht berücksichtigt werden, weil Sie sie entweder gar nicht in Ihrem Testament erwähnt haben oder aus Unkenntnis die falschen Anordnungen getroffen haben.
Da das Erbrecht umfassend und vielfältig ist, ist davor zu warnen, einfach nur ein Testament abzuschreiben oder s bestimmte Anordnungen aufzunehmen, ohne sich darüber Kenntnis zu verschaffen, was diese Anordnungen im Einzelnen bedeuten. Denn Sie können nach Ihrem Tod nicht mehr erklären, was Sie wollten. Es ist daher anzuraten, sich frühzeitig um seine Vermögensübertragung im Todesfall Gedanken zu machen und diese durch fachlichen Rat zum Erfolg zu führen. pr
Weiterführende Infos bei Juliane Böhm Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht, Neuruppin & Wittenberge
EuGH stärkt den Urlaubsanspruch
Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr grundsätzlich ersatzlos zum Jahresende. Nur wenn der Urlaub aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht im laufenden Jahr wahrgenommen werden konnte, ist eine Übertragung bis Ende März des Folgejahres möglich.
Im Jahr 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch verfallen dürfen, nur weil der Urlaub nicht beantragt und genommen worden ist. Vielmehr ist der Arbeitgeber in der Pflicht, seine Arbeitnehmer rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinzuweisen und sie aufzufordern, den Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Nur wenn der Arbeitgeber dieser Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist und der Urlaub trotzdem nicht angetreten wurde, kann der Anspruch darauf erlöschen. Dieser Rechtsprechung hat sich in der Folge auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. Es stellte sich dann jedoch die Frage, ob Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren der Verjährung unterliegen.
In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH jetzt klargestellt, dass auch über mehrere Jahre angesammelte Urlaubsansprüche nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Der Anspruch auf den Urlaub kann damit in solchen Fällen unter Umständen noch Jahre später geltend gemacht werden. pr
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