Wer viel zu vererben hat, sollte sich möglichst frühzeitig darum kümmern, seine Vermögenswerte an die nachfolgende Generation weiterzugeben. Nur so können Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung bestmöglich ausgenutzt werden. Wer zum Beispiel ein gut gefülltes Wertpapierdepot besitzt, kann das noch zu Lebzeiten verschenken, ohne die Zügel komplett aus der Hand zu geben. Nießbrauch lautet das Stichwort.
Der Schenkende überträgt sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Die Erträge, die das Depot abwirft, werden fortan abgeschöpft und gehen an den Schenkenden, auch Nießbraucher genannt. Gleichzeitig behalte der Nießbraucher die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und mögliche Entnahmen, sagt Rechtsanwalt Jasper von Hoerner von der Rechtsanwaltsgesellschaft LKC.
Der Vorteil: Nießbrauch versteuernde Vermögensanteil. Zusätzlich zu den sogenannten persönlichen Freibeträgen bei Erbschaft und Schenkung berücksichtigt das Finanzamt auch den Kapitalwert des Nießbrauchs. Das ist der Wert, den der Nießbrauch für den Nießbraucher hat, also in diesem Fall die Summe der zu erwartenden Depoterträge. Er hängt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen Jahresrendite des Depots ab. Je jünger der Schenkende zu Beginn des Nießbrauchs und je höher die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots, desto höher der Kapitalwert und desto niedriger der zu versteuernde Restbetrag.
Der Steuervorteil lässt sich relativ einfach kalkulieren
Beispiel gefällig? Ein Vater, 50 Jahre alt, möchte seiner Tochter ein Wertpapierdepot mit einem Wert von einer Million Euro übertragen. Ohne Nießbrauchsdepot stehen der Tochter nur 400 000 Euro davon steuerfrei zu, die restlichen 600 000 Euro müsste sie gemäß ihres Schenkungsteuersatzes versteuern.
Bleibt der Vater aber Nießbraucher, kommt auf den Freibetrag der Tochter noch der Kapitalwert des Nießbrauchs on top, der ebenfalls unversteuert bleibt. Bei einer angenommenen Jahresrendite von vier Prozent könnte der Vater so insgesamt einen Betrag von mehr als 1 000 000 Euro, und damit das gesamte Depot, steuerfrei übertragen. Die Steuerersparnis: rund 90 000 Euro. Mit welcher Jahresrendite kalkuliert wird, hängt unter anderem von der Wertentwicklung des Depots in der Vergangenheit ab.
Schenkungsvertrag ist Dreh- und Angelpunkt des Geschäfts
Aber wie überträgt man seine Wertpapiere in ein solches Nießbrauchsdepot? Jasper von Hoerner empfiehlt Schenkenden zunächst, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, um wichtige Details vertraglich festzuhalten. Zum Beispiel, welche Art von Erträgen zu welchem Zeitpunkt wem zufließen sollen. Oder welcher Vermögensverwalter in Zukunft beraten soll. Außerdem könne man im Schenkungsvertrag gewisse Widerrufsrechte festlegen - etwa um die schenkende Generation im Fall einer kostenintensiven Pflegesituation abzusichern, sagt der Rechtsanwalt. Haben beide Vertragspartner unterschrieben, ist der Vertrag mit Übergang des Depots gültig. Einen Notar braucht es nicht. Die Überführung des Wertpapierdepots in ein Nießbrauchdepot nimmt in der Regel die jeweilige Bank vor. Gegenüber dem Finanzamt muss noch angezeigt werden, welches Depot übertragen worden ist.
Komplexe Depots erschweren die Berechnung erheblich
Wichtig: ,,Die Erträge einfach im Depot zu belassen, wäre für Schenkende Steuerhinterziehung", sagt von Hoerner. ,,Die Erträge müssen aus dem Dunstbereich des Beschenkten auf ein Depot des Nießbrauchers gehen." Andernfalls muss nachversteuert werden. Der Rechtsanwalt warnt deshalb, ein Depot zu komplex zu gestalten. Schon mit thesaurierenden Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne reinvestieren, sei eine parallele Rechnung zu führen. Von Hoerner empfiehlt ausschüttende Titel.
Und welche Kosten kommen durch das Nießbrauchdepot auf mich zu? «Hier muss man ganz klar unterscheiden nach Kosten auf Bankebene und Rechtsanwalts- oder Steuerberaterebene», sagt René Niemann von der V-Bank. Auf Bank- oder Vermögensverwalterseite ändere sich in der Regel nichts an den Kosten. Er empfiehlt aber für das Aufsetzen des Schenkungsvertrags aufgrund der Komplexität einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Hier muss man mit Kosten von rund 1500 bis 3000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer rechnen. dpa
Fahreignung und MPUFührerscheinverlust ist vermeidbar
Werden bei einem Führerscheininhaber Auffälligkeiten bekannt, die berechtigte Bedenken an der Fahreignung aufkommen lassen bzw. kommt es während der Probezeit zu Verkehrsverstößen, so wird dies auch der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann regelmäßig bei Fahranfängern die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bei Zweifeln bezüglich der Fahrtauglichkeit aufgrund bekannt gewordener gesundheitlicher Probleme, Alkoholkonsum, Drogenkonsum, etc., so ordnet die Führerscheinstelle zumindest im ersten Schritt an, dass eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu erfolgen hat.
In vielen Fällen wird bereits die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auferlegt. Hierbei setzt die Führerscheinstelle dem betroffenen Führerscheininhaber eine Frist der Aufforderung nachzukommen. Oft reagieren die Führerscheininhaber nicht auf diese Frist bzw. können diese Frist aus unterschiedlichen Gründen nicht einhalten, sodass die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis daraufhin entzieht. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis wird zudem die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges angeordnet. Ein Widerspruch gegen den Bescheid hat dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Bereits nach Aufforderung durch die Führerscheinstelle sollte sich also jeder Betroffene kurzfristig durch einen Fachanwalt beraten lassen. Es ist nämlich zunächst zu prüfen, ob die Anordnung selbst tatsächlich begründet ist. Lässt sich der Betroffene nämlich untersuchen und es kommt zur Feststellung der fehlenden Fahreignung, so kann der Führerscheininhaber später nicht geltend machen, die Anordnung der Untersuchung sei nicht rechtmäßig gewesen.
Bei Versäumung gesetzter Fristen hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein mit Beschluss vom 31.03.2021 entschieden, dass die Führerscheinstelle nicht zwingend berechtigt ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, sondern dem Betroffene eine Fristverlängerung zur Vorlage einzuräumen. Das Oberverwaltungsgericht stellt jedoch klar, dass eine solche Begründung juristisch detailliert zu begründen sei. Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, sich über unsere Verkehrshotline direkt vom Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist durchaus vermeidbar. Gesundheitliche Bedenken aufgrund Alters bzw. Vorerkrankungen sind nicht zwingend geeignet berechtigte Bedenken an der Fahreignung zu hegen. Gleiches gilt bei einmaligen Canabis-Konsum oder fehlenden verkehrsrechtlichen Bezug.
Aktueller Hinweis:
Das AG München hat sich mit einem Endurteil vom 26.09.2022 (AZ: 366 C 1795/22) mit der Kürzung einer geltend gemachten merkantilen Wertminderung um die Mehrwertsteuer bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten befasst und diese als unzulässig beurteilt.
Mit Rechtsanwalt Wellow-Gollan steht Ihnen ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht bzw. Fachanwalt für Versicherungsrecht gern zur Seite.
Jan Wellßow Gollan, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt Verkehrsrecht 16816 Neuruppin Bereitschaftsnummer: 0172/2548896
Hilfe bei Heizkosten
Auch wer bisher keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatte, kann für seine Heizkostenabrechnung Unterstützung beantragen. Das betrifft Menschen, die in der Regel mit ihrem Einkommen ihre laufenden Kosten decken können, nun aber mit saftigen Nachzahlungen überfordert sind. Als sogenannter ,,einmaliger Bedarf" können die Kosten voll oder teilweise erstattet werden.
Wichtig ist, dass der Antrag in dem Monat gestellt wird, in dem die Zahlung fällig ist. dpa