Zusteller muss über abgestellte Sendung informieren

JUSTITIA Steuern - Recht - Finanzen

Zusteller muss über abgestellte Sendung informieren

Hinterlegt der Zusteller ein Paket an einem vereinbarten Ort, gilt die Sendung noch nicht als wirksam zugestellt - es braucht auch eine Benachrichtigung. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-mag

31.05.2022

Urteil: Per Abstellgenehmigung können Paketempfänger veranlassen, dass der Zustelldienst eine Sendung an einem vereinbarten Ort hinterlässt, wenn sie selbst nicht zu Hause sind.

Der Zusteller muss die Empfängerin oder den Empfänger aber in der Regel zusätzlich darüber informieren, dass die Sendung abgelegt worden ist. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) aufmerksam, die mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 212/20) genau das erwirkt hat.

Zusteller muss zusätzlich Benachrichtigung schicken

Das Problem beim betreffenden Paketdienstleister lag im Kleingedruckten, wie die Verbraucherzentrale informiert. Laut den AGB galt die Sendung mit Ablage am vereinbarten Ort als zugestellt. Das ist so nicht zulässig, entschied der BGH.

Der Paketdienst müsse sicherstellen, dass Empfängerinnen und Empfänger über die Zustellung in Kenntnis gesetzt werden - etwa per E-Mail oder App, erklärt die VZ NRW.

Extra-Benachrichtigung ist zumutbar Nach Ansicht des BGH ist

Nach Ansicht des BGH ist dem Paketzusteller eine solche Benachrichtigung möglich und auch zumutbar. Eine entsprechende Klausel in den AGB müsse daher sicherstellen, dass das Unternehmen sich zur Benachrichtigung verpflichtet. dpa


Wie wichtig ist ein Testament?

Häufig wird mit dem Argument: ,,Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben...." die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt. Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/ in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht. 

Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens. Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nachdem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein.de , ihren Mandanten gerne zur Verfügung.