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Wann Hüpfen und Springen erlaubt sind
Eine Stunde Sport kann angemessen sein
Eine Stunde Sport in einer Mietwohnung sollte in der derzeitigen Situation aber in Ordnung sein. „Am besten ist es, Sie sprechen sich mit ihrem Nachbarn ab“, rät Hartmann. Möglich wäre es zum Beispiel sich auf feste Zeiten zu einigen, an denen das Fitnessprogramm absolviert werden kann. Allerdings kommt es auch darauf an, was für ein Sport ausgeübt wird. Yoga etwa ist nicht so lärmintensiv wie beispielsweise ein Workout bei dem viel gesprungen oder auf der Stelle gelaufen wird. Auch Hanteltraining ist nicht so laut für die Nachbarn wie Seilspringen. „Man sollte es nicht übertreiben.“
Kinderlärm gilt als privilegiert
Auch Kinder sind jetzt mehr in der Wohnung als üblich - schließlich sind Kitas und Schulen ebenfalls zu, Spielplätze gesperrt. Ihren Bewegungsdrang können vor allem kleine Kinder kaum kontrollieren. Das Problem für lärmgeplagte Nachbarn: Kinderlärm gilt im Mietrecht als privilegiert. Das heißt: Kinder dürfen laut sein. Allerdings gibt es auch hier durchaus Grenzen: „Ballspielen in der Wohnung geht nicht“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Beim Lärm spielt es auch immer eine Rolle, wie hellhörig das Haus insgesamt ist. „Je neuer das Gebäude, desto besser ist meist der Lärmschutz“, sagt Happ. „Im Altbau sollte man vielleicht nicht so viel hüpfen.“ Im Zweifel müsse man sein Fitnessprogramm den derzeitigen Umständen anpassen. Und nicht zu vergessen: „Man darf ja auch noch rausgehen, um Sport zu machen.“ (dpa)
Hinzuverdienstgrenze für Rentner erhöht
Aufgrund der Corona-Krise können Rentner in diesem Jahr deutlich mehr hinzuverdienen als bisher. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Bundesregierung die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6300 Euro auf 44 590 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro pro Kalenderjahr. Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben.
Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart - zum Beispiel bei Erntehelfern - befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft werden die Zeitgrenzen befristet ausgeweitet, weil aufgrund der Corona-Pandemie diese voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen. Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentnerinnen und -rentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten. (dpa)