In Deutschland bekommen Frauen im Schnitt noch immer deutlich weniger Gehalt als Männer. Das wird ihnen auch an anderer Stelle zum Verhängnis: So hat das Vergleichsportal Verivox herausgefunden, dass Frauen bei der Aufnahme eines Kredits mehr Zinsen bezahlen müssen als Männer.
Für die Studie hat Verivox 300 000 Ratenkreditanfragen ausgewertet. Das Ergebnis: Bei Männern liege der durchschnittliche Zinssatz für einen über das Vergleichsportal abgeschlossenen Kreditvertrag bei 3,6 Prozent. Frauen müssen tiefer in die Tasche greifen. Sie zahlten im Mittel 3,85 Prozent Zinsen - das sind rund sieben Prozent mehr.
Doch nicht nur bei der Zinslast haben Frauen aufgrund ihres niedrigeren Verdienstes Nachteile. Verivox hat zudem festgestellt, dass Frauen sehr viel seltener eine Finanzierungszusage erhalten. während Männer in 71 Prozent der angefragten Fälle mindestens ein Bankangebot erhielten, liege die Quote bei weiblichen Kreditnehmern bei lediglich 64 Prozent.
„Durch ihr oft geringeres Gehalt sind Frauen bei der Kreditaufnahme im Nachteil, denn für Banken zählen Sicherheit und Höhe des Einkommens zu den wichtigsten Kriterien bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit", sagt Oliver Maier, Geschäftsführer der Verivox Finanzvergleich GmbH. Und der Einkommensunterschied ist enorm: Verivox-Kundinnen verdienten im Schnitt 23 Prozent weniger, das entspricht einer monatlichen Lohnlücke von mehr als 600 Euro. dpa
Aufhebungs-Vertrag und das Gebot fairen Verhandelns
Viele Arbeitnehmer unterschreiben ohne Beratung einen Aufhebungsvertrag. Im Nachgang stellen sie dann fest, dass das keine gute Idee war. Dann stellt sich die Frage, ob und wie man von dem Vertrag wieder weg kommt. Das ist in den allermeisten Fällen unmöglich. In Ausnahmefällen, wenn der Arbeitgeber die Unterschrift durch eine Drohung oder eine Täuschung erreicht hat, gibt es eine Anfechtungsmöglichkeit. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen hat. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrages von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, führt noch nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 -) noch einmal betont, dass insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Erwägung ziehen durfte, auch zeitlicher Druck zur Unterschrift in Ordnung geht. Arbeitnehmer sollten vor Unterschrift immer Rechtsrat einholen. Ist die Unterschrift einmal geleistet, wird es schwierig. Seriöse Angebote beinhalten in der Regel auch eine angemessene Überlegungsfrist. Auch Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie keinen Druck erzeugen.
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