Diese Wege führen in die Pflege

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Diese Wege führen in die Pflege

Ausbildung oder Studium: Wer in die Branche geht, findet offene Türen und hat beste Zukunftsaussichten

Ob im Seniorenheim, im Krankenhaus, einer Kindereinrichtung oder anderen sozialen Einrichtungen: Wer sich für die Pflegeberufe interessiert, sollte zuvor am besten ein Praktikum machen. Foto: shutterstock.com

15.03.2022

Welche Wege führen in die Pflege? Und auf welche Einsatzmöglichkeiten bereiten sie vor?

Pflegehilfskraft:

Der kürzeste Weg in einen Pflegeberuf ist die Ausbildung zur Pflegehilfskraft. Diese dauert je nach Bundesland ein bis zwei Jahre. Zugangsvoraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss.

"Als Pflegehilfskraft arbeitet man direkt mit dem Menschen zusammen“, erklärt Alexander Daniel, Pflegepädagoge und Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Pflegebildung im Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK). „Man unterstützt die Pflegefachkräfte bei Aufgaben wie dem Anreichen von Nahrung, der Positionierung oder der Körperpflege von Pflegebedürftigen.“

Pflegefachmann-/frau:

Die Ausbildung zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachfrau ist seit Anfang 2020 durch das Pflegeberufegesetz neu aufgestellt worden. Vor der Neuregelung mussten sich angehende gekräfte zwischen lichen Ausbildungen etwa in Kinder- oder Altenpflege scheiden.

"Nun lernt man während der Ausbildung alle Bereiche kennen“, sagt Hans Peter Engelhard, vom Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA).

Mit dieser generalistischen Ausbildung können Absolventen später in sämtlichen Bereichen der Pflege arbeiten. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Voraussetzung ist die mittlere Reife oder die Ausbildung zur Pflegehilfskraft. Azubis bekommen während ihrer Lehrzeit vom Ausbildungsbetrieb eine Vergütung. Neu ist zudem, dass auch an privaten Berufsfachschulen kein Schulgeld mehr gezahlt werden muss.

Studium:

Auch mit einem Studium können Interessierte in den Pflegeberuf einsteigen. Voraussetzung ist in der Regel eine Hochschulzugangsberechtigung. Mancherorts lässt sich aber auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Pflegefachkraft anrechnen.

"Der große Unterschied zwischen Studium und Ausbildung ist, dass der Theorieteil im Studium tiefer geht und anspruchsvoller ist“, erklärt Engelhard. So würden angehende Pflegefachkräfte lernen, Studien auszuwerten und die aktuellen Erkenntnisse aus der Forschung in die Praxis zu übertragen, um die Patientenversorgung zu verbessern.

Kombi-Modelle und duales Studium:

Wer Studium und Ausbildung kombinieren will, hat aktuell noch die Möglichkeit, sich Leistungen anrechnen zu lassen und dadurch die Gesamtdauer von sechs Jahren zu verkürzen. Alternativ gibt es regional duale Studiengänge.

Durch das Pflegeberufegesetz laufen diese Modelle jedoch langsam aus. Neu ist ein mit dem Pflegeberufegesetz eingeführtes Studienmodell, das praktische Ausbildung und akademische Qualifizierung kombiniert. Mit einer Prüfung erhält man am Ende dieses mindestens dreijährigen Studiums den Bachelor und den Abschluss als Pflegefachmann oder fachfrau. „Diesem Studiengang gehört die Zukunft“, so Experten.

Wer sich für die Pflegeberufe interessiert, sollte zuvor ein Praktikum machen. "Dadurch bekommt man eine gute Vorstellung, was einen erwartet“, sagt Alexander Daniel von der DBfK. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Optionen und eine Übersicht über Pflegeschulen sind auf der Internetseite pflegeausbildung.net des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu finden. Auch die Pflegeschulen selbst seien gute Ansprechpartner. (pm / dpa / cr)

Mehr Entscheidungsbefugnis für Pflegekräfte


Bislang konnte nur der Medizinische Dienst (MDK bzw. MD), ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen. Bei der Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln soll das Pflegepersonal nun mehr Entscheidungsbefugnis bekommen.

Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V SOwie bei Beratungseinsätzen nach $ 37 Abs. 3 SGB XI möglich. Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig. Zu beachten ist: Wenn bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragt wird, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein. Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf drei Wochen festgelegt ($ 40 Abs. 7). Die Pflegekasse prüft die Verordnung auf Notwendigkeit. Unter Umständen fordert sie auch einen Kostenvoranschlag an. Danach genehmigt die Kasse das Hilfsmittel oder sie lehnt es ab. Mit der von der Kasse genehmigten Verordnung kann nun das Hilfsmittel bei einem von der Kasse anerkanntem Dienstleister (Sanitätshaus, Apotheke usw.) bestellt werden. Sollte keine Genehmigung erteilt werden oder Schwierigkeiten bereiten, ist es auch möglich, den Hilfsmittel-Lieferanten einzuschalten. Er kann beratend zur Seite stehen.

Wird das Hilfsmittel abgelehnt, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch gegen die Ablehnung des Hilfsmittels eingelegt werden. Dazu ist es wichtig, genau zu erläutern warum das Hilfsmittel benötigt wird. Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht natürlich Sinn. Sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde. (www.pflege-durch-angehoerige.de)


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