Beim Notartermin selbst gelte es dann Selbstbewusstsein zu zeigen. Zum Teil würden Vertragspartner noch beim Termin Änderungen vorschlagen oder ganz neue Vorschläge machen. Hier rät der VPB Käuferinnen und Käufern, sich zu nichts drängen zu lassen. Grundsätzlich können die Vertragsparteien bis zur Unterschrift noch einvernehmlich Änderungen am Vertrag aushandeln. Sollte der Notar aber Bedenken äußern oder Bauherren eine vorgeschlagene Vertragsänderung nicht wirklich verstehen, sollten sie sich lieber nicht darauf einlassen, rät der Verband. (dpa)
Ersatzanspruch bei Schäden durch Fehler im Bodengutachten
Ein fehlerhaftes Bodengutachten kann teure Folgen haben. Oft fällt das aber erst nach Fertigstellung des Hauses auf, wenn Schäden am Gebäude auftreten. In einem solchen Fall könne der Bodengutachter unter Umständen für ein fehlerhaftes Gutachten haften, sagt Rechtsanwalt Florian Herbst von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Möglich seien Schadenersatzansprüche. Wichtig zu beachten: Die Gewährleistungsfristen für ein Bodengutachten enden regelmäßig vor Ablauf der sonstigen Gewährleistungsfristen der Baubeteiligten. „Es sollte insofern der Ablauf der Gewährleistungsfrist für das Bodengutachten im Blick behalten werden“, erklärt Herbst, „so dass Gewährleistungsansprüche im Falle von Schäden nicht verjähren.“
Ein häufiger Fehler in einem Bodengutachten sei zum Beispiel die falsche Ermittlung des Bemessungswasserstandes, auf deren Basis eine unzureichende Abdichtungsempfehlung des Bodengutachters erfolgt, sagt Herbst. „Die Folge ist eindringende Feuchtigkeit in die Gebäudehülle, sprich: ein aufwendig zu sanierender Wasserschaden.“ (dpa)