EEG-Reform vereinfacht Steuer

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EEG-Reform vereinfacht Steuer

Photovoltaik Beim privaten Kauf gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Auch auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Die Module einer Photovoltaik-Anlage erzeugen Strom aus Sonnenenergie. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-mag

21.01.2024

Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 hat die steuerliche Behandlung von neu installierten Photovoltaik-Anlagen massiv vereinfacht. Viele von Privatpersonen betriebene Neuanlagen auf Dächern, Carports oder an Balkonen unterliegen gar keiner Besteuerung mehr.

So gilt beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage ein von null Umsatzsteuersatz Prozent, auch auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Was im Einzelnen gilt, erklären zwei Steuerberater.

Steuer ist nicht gleich Steuer

„Beim Kauf und dem Betrieb eine Photovoltaikanlage können im Prinzip folgende Steuern anfallen: Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch und die Einspeisevergütung, Ertragsteuer und Gewerbesteuer“, erklärt Steuerberater Lutz Spieker aus Holzminden.

Mit der EEG-Reform 2023 habe der Gesetzgeber aber bei Neuanlagen dafür gesorgt, dass diese Steuern bei Anlagen bis 30 kWp (Kilowatt-Peak, also die maximale Leistung, die Photovoltaik-Module unter genormten Bedingungen erreichen können) Leistung in aller Regel nicht mehr anfielen.

Steuerliche Behandlung von Neuanlagen

Gewerbesteuer: „Man zahlt für Anlagen bis 30 kWp nie Gewerbesteuer, da sie immer unter die Gewerbesteuer-Freigrenze von 24 500 € fallen“, erklärt der Berliner Steuerexperte Melchior Neumann.

Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation: Sie beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) null Prozent, so Neumann - wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese werden im erwähnten Paragrafen aufgeführt:
■Die maximale Leistung beträgt laut Marktstammdatenregister 30 kWp oder weniger.
■Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert.

Diese Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für die minimal erforderlichen Komponenten wie PV-Module und Wechselrichter, sondern auch für Installationsmaterial, Kabel oder Batteriespeicher.

Einkommensteuerbefreiung: Spieker verweist auf Paragraf 3, Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach sind folgende Anlagen von der Einkommensteuer befreit:
■PV-Anlagen bis 30 kWp, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert werden. 
■ PV-Anlagen, die auf sonstigen Gebäuden, etwa Mehrfamilienhäusern oder gewerblich genutzten Gebäuden installiert werden, mit bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Das gilt unabhängig davon, wofür der Strom verwendet wird. Betreibt eine Person mehrere Anlagen, so können maximal 100 kWp von der Einkommenssteuer befreit sein, also zum Beispiel drei 30-kWp-Anlagen auf Einfamilienhäusern und eine 10-kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus. Anlagenbetreiber müssen auch nicht ihre Einkünfte ermitteln und diese nicht in der Einkommenssteuererklärung angeben.

Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung: Hier greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Denn PV-Anlagen bis 30 kWp machen regelmäßig einen Umsatz, der unter der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22 000 Euro pro Jahr liegt. Verzichtet man nicht ausdrücklich auf diesen Kleinunternehmerstatus, ist der Gewinn aus der Einspeisevergütung deshalb umsatzsteuerfrei.

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch: Diese wird laut Spieker ebenfalls nicht fällig, weil beim Kauf der Anlage keine Vorsteuer anfalle und es daher auch keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gebe (gemäß Paragraf 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
dpa


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dpa