Zwei Voraussetzungen gibt es
Der Zuschuss wird nur Menschen gewährt, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben. Wird man von einem ambulanten Pflegedienst daheim gepflegt, besteht kein Anspruch. Voraussetzung ist außerdem, dass man mindestens Pflegegrad 2 besitzt.
Die Pflegebedürftigen müssen den Zuschuss nicht beantragen - nach Angaben der Verbraucherschützer zahlen die Pflegekassen ihn direkt ans Heim. Was allerdings wichtig ist: Zur Berechnung des Zuschusses bekommen alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen von ihrer Pflegekasse zum 1. Januar 2022 die bisherige Wohndauer mitgeteilt.
Information zur Wohndauer weiterleiten
Diese Information benötigt das Heim, damit es die Zuschusshöhe berechnen und mit der Pflegekasse abrechnen kann. Sobald man diese Angaben zur Wohndauer erhalten hat, sollte man sie seiner Einrichtung weitergeben. Es kann zwar sein, dass die Pflegekasse das Heim direkt darüber informiert, doch verlassen sollte man sich darauf nicht.
„Ohne die Weitergabe dieser Information kann es sein, dass die Pflegeeinrichtung zunächst noch den ungekürzten Eigenanteil berechnet und dann Nachberechnungen erfolgen müssen“, erklärt die bei der Verbraucherzentrale tätige Juristin Susanne Reimann-Rättig. (dpa)
kurz und knapp
Was noch neu ist
In einigen Bereichen der Pflege gibt es seit dem 1. Januar 2022 mehr Geld. Fünf Prozent mehr gibt es zum Beispiel bei der Pflegesachleistung (ab Pflegegrad 2). Die Leistung ist gedacht für Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder häuslicher Versorgung durch einen Pflegedienst. Auch für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt nun bei 1774 Euro.
Ebenfalls neu: Pflegebedürftige Menschen im Krankenhaus haben ab 2022 einen Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für maximal zehn Tage. (verbraucherzentrale-bremen)